de en ru it fr

Onlinedurchsuchungen in Deutschland

Unsere Rechtsanwälte in Zürich, St. Gallen und Frauenfeld sind alltäglich Themen wie diesen konfrontiert. Der vorliegende Beitrag behandelt das Thema der Zulässigkeit von Onlinedurchsuchungen in Deutschland und wurde in der Zeitschrift ius.full veröffentlicht. Geschrieben wurde der Beitrag von Dr. Dr. Fabian Teichmann, Rechtsanwalt in St. Gallen.

Zunächst ist die Differenzierung zwischen verschiedenen Formen von Onlinedurchsuchungen notwendig. Es muss insbesondere zwischen solchen zum Zweck der Strafverfolgung und präventiven Massnahmen unterschieden werden. Onlinedurchsuchungen sind in Deutschland nur unter strengen Voraussetzungen und als präventive Massnahme zulässig. Als Grundlage für präventive Massnahmen dient insbesondere das Gesetz über das Bundeskriminalamt (BKAG) und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten. Sofern eine länderübergreifende Gefahr vorliegt, kann gemäss § 4a BKAG das Bundeskriminalamt die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus wahrnehmen.

Art. 20k BKAG ist die umstrittenste Vorschrift des gesamten BKAG. In diesem Artikel ist der verdeckte Eingriff in informationstechnische Systeme geregelt. Diese Vorschrift untersteht der Kompetenznorm von Art. 73 Abs. 1 Nr. 9a des Grundgesetzes (GG) und kann somit nur in Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus genutzt werden. Artikel 20k BKAG besagt, dass die Bundeskriminalität ohne Wissen des Betroffenen mit technischen Mitteln in vom Betroffenen genutzte informationstechnische Systeme eingreifen und aus ihnen Daten erheben, wenn bestimmte Tatsachen die Ausnahme rechtfertigen, dass eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person besteht. Somit sind Onlinedurchsuchungen in Deutschland unter strengen Voraussetzungen möglich.

Nach Art. 20k Abs. 2 BKAG sind technische Veränderungen der betroffenen Datenverarbeitungsanlage auf ein Minimum zu beschränken und nach Beendigung der Massnahme soweit technisch möglich rückgängig zu machen. Es ist zudem sicherzustellen, dass die eingesetzten technischen Mittel, namentlich die Software, und die aus der Onlinedurchsuchung gewonnenen Erkenntnisse gegen unbefugten Zugriff gesichert werden. Ferner sind derartige Onlinedurchsuchungen zu protokollieren.

Art. 20 Abs. 7 BKAG bietet eine erhebliche Schwachstelle. Es sind namentlich technische Massnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass Daten, welche den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung betreffen, nicht erhoben werden. Insbesondere im Hinblick auf Art. 1 Abs. 1 GG, der den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung als Teil der Menschenwürde schützt. Dies bedeutet, ein intelligenter Täter würde alle kritischen Dateien auf seinem Computer so tarnen, dass sie als Kernbereich des privaten Lebens betrachtet werden müssen.
Bei weiteren Fragen und Anliegen können Sie gerne unsere Rechtsanwälte für Strafrecht in St Gallen, Frauenfeld und Zürich bezüglich Themen wie diesen kontaktieren.

Zum Autor: Fabian Teichmann ist als Rechtsanwalt in der Schweiz, als Notar in St. Gallen und als niedergelassener Europäischer Rechtsanwalt in Liechtenstein tätig.

Mehr zu diesem Thema finden Sie in Teichmann, F. (2019). Onlinedurchsuchungen in Deutschland. Ius.Full, 12–15.