Der Artikel wurde von Dr. iur. Dr. rer. pol. Fabian Teichmann verfasst und 2018 in der Fachzeitschrift «Anwaltsrevue» veröffentlicht. Der Artikel beschäftigt sich mit dem Gedanken, Onlinedurchsuchungen in der Schweiz zu ermöglichen. Dabei werden insbesondere verfassungsrechtliche Aspekte und ausgewählte strafprozessrechtliche Hürden betrachtet. Onlinedurchsuchungen bezeichnen das von den Strafverfolgungsbehörden durchgeführte heimliche Durchsuchen von Computern und anderen datenverarbeitenden Geräten, die mit dem Internet oder einem Netzwerk verbunden sind. Hierbei wird eine Spionagesoftware auf dem betroffenen Gerät installiert, um alle Daten auszulesen und zu analysieren. Dabei können nicht nur Daten auf der Festplatte, sondern auch Daten, die über das Internet übertragen werden, erfasst werden. Onlinedurchsuchungen werden in der Regel in Fällen von schwerer Kriminalität, wie beispielsweise Terrorismus oder organisierter Kriminalität, eingesetzt. Daher gilt es sich mit der Frage zu befassen ob und unter welchen Umständen Onlinedurchsuchungen erlaubt sein sollten. Es gilt festzustellen, dass das Verbot der Verwertung von Ergebnissen aus nicht genehmigten Überwachungen auch für Onlinedurchsuchungen gilt und daher ein absolutes Verwertungsverbot für nicht genehmigte Onlinedurchsuchungen besteht. In Hinblick auf die von Beschuldigten benutzten Geräten wird auf die Regelung in Art. 280 und 281 StPO verwiesen, die den Einsatz technischer Überwachungsgeräte auf die Beschuldigten beschränkt. In diesem Kontext gilt es zu bedenken, dass bei Onlinedurchsuchungen die Unverwertbarkeit von Informationen über Dritte beachtet werden muss und dass die Verwertbarkeit von Informationen nur zulässig sein sollte, wenn auch in diesem Fall eine Onlinedurchsuchung zulässig gewesen wäre. Eine analoge Regelung wie bei der Überwachung von Räumlichkeiten und Fahrzeugen von Dritten ist auch bei Onlinedurchsuchungen denkbar. Folglich müsste nachgewiesen werden, dass die beschuldigte Person das zu durchsuchende Gerät mindestens einmal benutzt hat. Jedoch sollte auf die Voraussetzung, wonach das Gerät durch die beschuldigte Person regelmässig benutzt wird, verzichtet werden.
Zum Autor: Fabian Teichmann ist Rechtsanwalt, Notar und Unternehmensberater. Als Anwalt ist er vorwiegend in den Bereichen Gesellschafts-, Handels-, Arbeits-, Verwaltungs- und Strafrecht tätig.
Mehr zu diesem Thema finden Sie in Teichmann, F. (2018). Onlinedurchsuchungen – Eine Option für die Schweiz? Anwaltsrevue, 2, 73-78.