Der Artikel wurde von Dr. iur. Dr. rer. pol. Fabian Teichmann in Zusammenarbeit mit Dr. iur. Marco Weiss verfasst und in der Fachzeitschrift «Forumpoenale» veröffentlicht. Der Artikel befasst sich mit den Erwägungen des bundesgerichtlichen Entscheids 6B_725/2017. In diesem Fall wird der Beschwerdeführer beschuldigt, seinen eigenen Wagen in Brand gesetzt zu haben, um von seinen beiden Versicherungen ungerechtfertigte Leistungen in Höhe von CHF 10.000.00 zu erhalten. Obwohl die erste Instanz den Beschwerdeführer aufgrund des Grundsatzes "in dubio pro reo" freigesprochen hatte, wurde er vom Obergericht des Kantons Zürich wegen versuchten Betrugs und Brandstiftung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer focht das Urteil vor Bundesgericht an und beanstandete, dass die Vorinstanz zu Unrecht Arglist bejaht hatte, da in den Schadensmeldungen an die Versicherungen kein Hinweis auf die Brandlegung durch einen Dritten zu finden war. Der Beschwerdeführer behauptete lediglich, dass er ausgeführt hatte, sein Fahrzeug bzw. seine Musikinstrumente hätten gebrannt. Die Erfüllung des Tatbestandes des Betrugs erfordert das Merkmal der Arglist, die nach der Rechtsprechung erfüllt ist, wenn der Täter ein Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften bedient. Das Bundesgericht wies die Argumentation des Beschwerdeführers zurück und stellte fest, dass ein arglistiges Verhalten vorliegt, da der Täter bewusst falsche Angaben gemacht und seinen Wagen mitsamt Zubehör selbst in Brand gesteckt hatte. Auch die Opfermitverantwortung des Getäuschten wurde behandelt, wobei das Bundesgericht erneut festhielt, dass die Überprüfung von angenommenen Versicherungsmissbrauchsfällen oftmals unverhältnismässig sei, weil diese mit einem grossen Aufwand verbunden sei und somit in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis stehe. Folglich ist es nicht geboten, einer Versicherung im Sinne der Mitverantwortung eine umfangreiche Überprüfung aufzubürden. Die Strafbarkeit nach Art. 146 Abs. 1 StGB ergibt sich aus dem Verhalten des Täuschenden und nicht des Getäuschten.
Zum Autor: Fabian Teichmann ist Rechtsanwalt und öffentlicher Notar. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Autor und Lehrbeauftragter setzt er sich vorzugsweise mit strafrechtlichen Themen auseinander.
Mehr zu diesem Thema finden Sie in Teichmann, F. & Weiss M. (2019). Nr. 9 Bemerkungen zu BGer, Strafrechtliche Abteilung, Urteil vom 4. April 2018 i.S. X. gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich – 6B_725/2017. 2, 94-97.