de en ru it fr

Neue Rechtslage bei Observationen

Unsere Anwälte in Zürich, Frauenfeld und St. Gallen können Sie gerne zu diversen Rechtsgebieten wie nachfolgend beraten. Im folgenden Beitrag handelt es sich um die neue Rechtslage bei Observationen. Der Beitrag wurde im Jusletter von Dr. Dr. Fabian Teichmann, Rechtsanwalt in der Schweiz, sowie von Marco Weiss, Substitut bei Teichmann International, verfasst.

Der vorliegende Beitrag behandelt das Thema der gesetzlichen Grundlage für Observationen durch Privatdetektive der Sozialversicherungen. Damit wurde eine bereits seit Jahren gängige Praxis legalisiert. Dagegen wurde nicht geklärt, inwiefern die neu gesetzten Art. 43a und 43b des ATSG mit der EMRK in Einklang gebracht werden können. Dieser Beitrag analysiert diesen Aspekt und verschaffen den LeserInnen gleichzeitig einen Überblick über die Lehrmeinungen zu Art. 43a und 43b ATSG.

Observationen durch Privatdetektive der Sozialversicherungsträger waren bis in das Jahr 2016 von der bundesgerichtlichen Beanstandung nicht beanstandet worden. Umfassend äusserte sich das Bundesgericht im Leitentscheid BGE 135 I 169, welcher die Zulässigkeit von Observationen durch Privatdetektive der Sozialversicherungsträger zur Bekämpfung von Sozialversicherungsmissbrauch stützt. Jedoch seien diese Observationen als leichter Eingriff in die Grundrechte nach § 8 Ziff. 1 und 2 EMRK i.V.m. § 13 Abs. 1 BV einzustufen. Des Weiteren geht das Bundesgericht davon aus, dass die Observationen durch Privatdetektive auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage und durch ein gewichtiges öffentliches Interesse beruhen.

Art. 43a ATSG schafft eine Norm, welche die Zulässigkeit sowie Anforderungen an Observationen durch Privatdetektive der Sozialversicherungsträger bundesgesetzlich regelt. Insbesondere werden damit externe Spezialisten zur Observation der Versicherten bei Beauftragung von Versicherungsträgern rechtlich ermächtigt. Allerdings darf eine Observation an höchstens 30 Tagen innerhalb von 6 Monaten ab dem ersten Observationstag stattfinden. Dies darf an allgemein zugänglichen Orten vorgenommen werden. Externe SpezialistInnen unterliegen der Schweigepflicht nach Art. 33 ATSG und dürfen die gesammelten Informationen ausschliesslich im Rahmen des Auftrags verwenden.

Die neu gesetzten Art. 43a und 43b ATSG sind in der Lehre ausführlich diskutiert worden, wobei sich zwei Richtungen ergeben haben. Im überwiegenden Teil sind diese beiden Artikel auf vehemente Kritik gestossen. Dabei wird unter anderem kritisiert, dass im Vergleich zur strafprozessualen Regelung nach Art. 282 StPO ein viel zu niedriger Anfangsverdacht besteht. Weiter sei zu kritisieren, dass die Kompetenz des Versicherungsträgers, versicherte Personen an frei zugänglichen Orten observieren zu können, die Kompetenzbereiche der Strafverfolgungsbehörden übersteigen. Bei weiteren Fragen und Anliegen können Sie unsere Rechtsanwälte in St. Gallen, Zürich und Frauenfeld kontaktieren.

Zum Autor: Fabian Teichmann ist Rechtsanwalt und Notar in St. Gallen. Er ist ausserdem als niedergelassener Europäischer Rechtsanwalt in Liechtenstein tätig. Des Weiteren ist er Lehrbeauftragter an verschiedenen Universitäten im In- und Ausland.

Fabian Teichmann / Marco Weiss, Neue Rechtslage bei Observationen, in: Jusletter 12. August 2019.