Der Artikel befasst sich mit der Eignung von Schliessfächern für Geldwäschereiaktivitäten sowie den diesbezüglichen Risiken. Der Artikel wurde von Dr. iur. Dr. rer. pol. Fabian Teichmann in Zusammenarbeit mit Marie-Christin Falker verfasst und im Journal of Money Laundering Control 2020 veröffentlicht. Schliessfächer erlauben Geldwäschern nicht, inkriminierte Vermögenswerte in den legalen Wirtschaftskreislauf zu schleusen. Dies ist jedoch in Hinblick auf den Straftatbestand der Geldwäscherei nicht erforderlich. Gemäss Art. 305bis StGB ist der Straftatbestand erfüllt, wenn der Geldwäscher eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren. Wenn Geldwäscher folglich inkriminierte Vermögenswerte in Schliessfächern deponieren, so verhindern sie somit deren Einziehung. Schliessfächer sind in vielerlei Hinsicht von Vorteil. So sind sie äusserst diskret und gewähren bloss dem Geldwäscher Zugang. Ein Bankkonto hingegen kann von sämtlichen Compliance-Beauftragten einer Bank eingesehen werden. Die Nutzung eines Schliessfaches ist ressourcengünstig, unterliegt keinen Sorgfaltspflichten des Geldwäschereigesetzes und involviert keine Dokumentationspflicht. Ein Schliessfach an jedem Bahnhof kann von einer beliebigen Person benutzt werden. So ist es auch ein Leichtes, Strohleute einzusetzen, was jedoch mit einem gewissen Risiko verbunden ist, denn diese können mit den Zugangsdaten das ganze Schliessfach leeren, worüber der Geldwäscher, anders als bei anderen Geldwäschereimethoden, nicht informiert wird. Die Nutzung von Schliessfächern ist ziemlich risikoarm. Dennoch muss berücksichtigt werden, dass der Wert des Bargeldes aufgrund der Inflation stetig abnimmt. Des Weiteren besteht die Gefahr, dass das Schliessfach von Strafverfolgungsbehörden durchsucht wird, insbesondere wenn der Geldwäscher observiert wird. Generell ist aber festzustellen, dass Schliessfächer äusserst selten in Geldwäschereifällen eine Rolle spielen, wodurch ihnen von den Strafverfolgungsbehörden keine erhöhte Aufmerksamkeit geschenkt wird.
Zum Autor: Fabian Teichmann ist Rechtsanwalt in der Schweiz, Notar in St. Gallen sowie niedergelassener Europäischer Rechtsanwalt in Liechtenstein. Des Weiteren ist er als Lehrbeauftragter an verschiedenen Universitäten im In- und Ausland sowie als Unternehmensberater tätig.
Mehr zu diesem Thema finden Sie in Teichmann, F. & Falker, M.C. (2020). Money Laundering through Deposit Boxes. Journal of Money Laundering Control, 23(4), 805-818, 2020. https://doi.org/10.1108/JMLC-07-2019-0058.