Der Artikel befasst sich mit der Eignung von Beratungsgesellschaften für Geldwäschereiaktivitäten sowie den diesbezüglichen Risiken. Der Artikel wurde von Dr. iur. Dr. rer. pol. Fabian Teichmann in Zusammenarbeit mit Marie-Christin Falker verfasst und im Journal of Money Laundering Control 2020 veröffentlicht. Beratungsgesellschaften weisen in Hinblick auf Geldwäscherei mehrere Vorteile auf. Solange die Beratungsgesellschaft keine Finanzdienstleistungen anbietet, sondern beispielsweise im Bereich der Marktanalyse tätig ist, muss sie sich keinem Kontrollorgan anschliessen und der Finanzmarktaufsicht keine Rechenschaft ablegen. Folglich ist es einer Beratungsgesellschaft in dieser Hinsicht möglich, relativ frei zu operieren. Des Weiteren ist der Wert einer Beratung nicht an objektive Kriterien gebunden, wodurch die Festlegung des Preises der Beratungsdienstleistung ziemlich flexibel ist. Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass die Gründung einer Beratungsgesellschaft ohne grossen Aufwand erfolgen kann. Diese erfordert ungefähr eine Investition von CHF 100'000.00. Zudem sollte ein seriöser Internetauftritt mit CHF 5’000.00 realisierbar sein. Beratungsgesellschaften bieten ebenfalls den entscheidenden Vorteil, dass die Eigentumsverhältnisse durch komplexe Gesellschaftsstrukturen mit Tochtergesellschaften im Ausland gut kaschiert werden können. Jedoch müssen Geldwäscher in Hinblick auf Beratungsgesellschaften gewisse Risiken berücksichtigen. Die Gründung einer Gesellschaft involviert mehrere externe Personen wie Notare und Anwälte. Zudem ist ein steter Behördenverkehr unabdinglich, was die Wahrscheinlichkeit erhöht, in den Fokus unerwünschter Aufmerksamkeit zu geraten. Geldwäscher ziehen für ihre Geldwäschereiaktivitäten bargeldintensive Wirtschaftszweige vor. In gewissen Branchen ist es geläufig, Zahlung in bar zu tätigen, was beispielsweise den Handel mit Gold, Antiquitäten oder Schmuck vorteilhaft erscheinen lässt. Dies scheint in Hinblick auf Beratungsgesellschaften eine Achillesferse zu sein, denn Bargeldzahlungen sind sehr unüblich und werden den Argwohn der Behörden sowie von Compliance-Beauftragten rasch erwecken.
Zum Autor: Fabian Teichmann ist Rechtsanwalt in der Schweiz, Notar in St. Gallen sowie niedergelassener Europäischer Rechtsanwalt in Liechtenstein. Neben der Teichmann International (Schweiz) AG leitet er u.a. auch die Teichmann International (Liechtenstein) AG, die Teichmann International DMCC und die Teichmann International (UK) Ltd.
Mehr zu diesem Thema finden Sie in Teichmann, F. & Falker, M.C. (2020). Money Laundering through Consulting Companies. Journal of Financial Regulation and Compliance, 28(3), 485-500, 2020. https://doi.org/10.1108/JFRC-07-2019-0091.