Der Artikel befasst sich mit der Eignung von Gold für Geldwäschereiaktivitäten sowie den diesbezüglichen Risiken. Der Artikel wurde von Dr. iur. Dr. rer. pol. Fabian Teichmann in Zusammenarbeit mit Marie-Christin Falker verfasst und im Journal of Money Laundering Control 2020 veröffentlicht. Der entscheidende Vorteil von Gold besteht darin, dass es geschmolzen werden kann, wodurch dessen Herkunft gänzlich kaschiert wird. Des Weiteren sind Bargeldzahlungen im Goldhandel üblich, weswegen die Platzierung inkriminierter Vermögenswerte mühelos und risikoarm erfolgen kann. Goldhändler müssen imstande sein, über die Herkunft des Goldes Auskunft geben zu können. In diesem Zusammenhang erscheint eine manipulierte Erbmasse opportun. So können Geldwäscher behaupten, der Erblasser lagerte Gold, ohne dies den Steuerbehörden zu melden. In dieser Hinsicht muss jedoch berücksichtigt werden, dass die vergoldete Erbmasse plausibel wirkt. Wenn der Erblasser vor seinem Ableben mittelos war und Sozialhilfe empfing, so werden Goldbestände in dessen Keller den Argwohn der Behörden erwecken. Geldwäscher müssen aber auch andere Risiken bedenken. Auf dem Goldmarkt tummeln sich Betrüger, die gefälschtes Gold anpreisen. Geldwäscher müssen daher in der Lage sein, gefälschtes Gold zu erkennen. Des Weiteren müssen Geldwäscher die nötigen Sicherheitsvorkehrungen treffen, um Diebstähle zu verhindern. Goldhändler unterstehen dem Geldwäschereigesetz, aufgrund dessen sie gewisse Sorgfaltspflichten erfüllen müssen. Wenn sie im Rahmen eines Handelsgeschäfts mehr als CHF 100'000.00 in bar entgegennehmen, müssen Goldhändler die Vertragspartei identifizieren, die wirtschaftlich berechtigte Person feststellen sowie die Dokumentationspflicht wahren. Zudem sind Goldhändler verpflichtet, die Hintergründe und den Zweck eines Geschäfts abzuklären, wenn es ungewöhnlich erscheint oder Anhaltspunkte vorliegen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren. Ein weiteres Risiko in Verbindung mit dem Goldhandel besteht in der Volatilität des Goldpreises. Dieser ist zudem standardisiert und öffentlich bekannt. Folglich ist es Geldwäschern nur möglich, inkriminiertes Geld in Höhe des Goldwertes zu waschen. Abschliessend gilt es zu erwähnen, dass der Transport und die Lagerung der Goldbestände aufgrund deren Gewicht sowie Volumen Risiken bergen und mit einem gewissen Aufwand verbunden sind.
Zum Autor: Fabian Teichmann ist Rechtsanwalt in der Schweiz, Notar in St. Gallen sowie niedergelassener Europäischer Rechtsanwalt in Liechtenstein. Des Weiteren ist er Mitglied von Verwaltungsräten mehrerer national und international tätiger Unternehmen.
Mehr zu diesem Thema finden Sie in Teichmann, F. & Falker, M.C. (2020). Money Laundering – The Gold Method. Journal of Money Laundering Control. https://doi.org/10.1108/JMLC-07-2019-0060.