Der Artikel befasst sich mit der Eignung von Schmuck für Geldwäschereiaktivitäten sowie den Risiken und Lösungsvorschlägen für Strafverfolgungsbehörden und Gesetzgeber. Der Artikel wurde von Dr. iur. Dr. rer. pol. Fabian Teichmann verfasst und im Journal of Money Laundering Control 2020 veröffentlicht. Schmuck eignet sich hervorragend für Geldwäscherei. Dieser lässt sich in jedem beliebigen Juwelierladen mit Bargeld kaufen, wodurch inkriminierte Gelder bereits den Besitzer wechseln. In dieser Hinsicht gilt es hervorzuheben, dass Bargeldzahlungen in diesem Bereich sehr üblich sind und keinen Argwohn seitens der Juwelierhändler auslösen. Des Weiteren haben Händler im Schmuckgeschäft keine Verpflichtung, die Kunden einer Identitätskontrolle zu unterziehen, sofern ein gewisser Mindestbetrag nicht überschritten wird. Gemäss Art. 8a Abs. 1 lit. a, b, c des schweizerischen Geldwäschereigesetzes müssen Händler folgende Pflichten erfüllen, wenn sie im Rahmen eines Handelsgeschäfts mehr als CHF 100'000.00 in bar entgegennehmen: Identifizierung der Vertragspartei, Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person, Dokumentationspflicht. Folglich werden Geldwäscher durch die Zahlung kleinerer Beträge vermeiden, in den Anwendungsbereich des Geldwäschereigesetzes zu geraten. Um den Geldwäschern im Bereich des Schmuckhandels Einhalt zu gebieten, wäre es daher angebracht, die gesetzlich festgelegten Mindestbeträge für die Sorgfaltspflichten massiv zu senken. Der unklare Marktpreis von Schmuck erlaubt es den Geldwäschern zudem, sich in Diskretion zu üben und den eigentlichen Wert zu verbergen. Schmuck ist keinen Wertschwankungen ausgesetzt, weshalb es den Geldwäschern möglich ist, diesen über längere Zeit zu lagern, ohne einen Wertzerfall in Kauf zu nehmen. Abschliessend gilt es in Bezug auf die Eignung von Schmuck hervorzuheben, dass dieser äusserst liquide ist und daher insbesondere im Vergleich mit Immobilien oder Kryptowährungen deutlich schneller in Bargeld umgewandelt werden kann. Ein gewisses Risiko für Geldwäscher besteht jedoch in der korrekten Preisfestlegung von Schmuck. Werden inkorrekte Wertschätzungsansätze angewendet oder sind die Geldwäscher ausserstande, gefälschte Produkte auszusondern, so laufen diese Gefahr, erhebliche Verlust zu erleiden.
Zum Autor: Fabian Teichmann ist Rechtsanwalt in der Schweiz, Notar in St. Gallen sowie niedergelassener Europäischer Rechtsanwalt in Liechtenstein. Des Weiteren ist er Autor von Büchern und Artikeln in anerkannten Fachzeitschriften zu verschiedenen rechts- und wirtschaftswissenschaftlichen Themen.
Mehr zu diesem Thema finden Sie in Teichmann, F. (2020). Money Laundering in the Jewellery Business. Journal of Money Laundering Control, 23(3), 691-697. https://doi.org/10.1108/JMLC-03-2018-0020.