Unsere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Zürich, St. Gallen und Frauenfeld sind täglich wirtschaftsstrafrechtlichen Fragen konfrontiert. Das vorliegende Buch behandelt das Thema Methoden der Geldwäscherei. Geschrieben wurde das Buch von Dr. Dr. Fabian Teichmann, LL.M., Rechtsanwalt in der Schweiz.
Die Medien prophezeien das Ende der Briefkastenfirma und betrachten dies als entscheidenden Schritt im Kampf gegen die Geldwäscherei. Neue Register sollen veranlassen, dass Eigentümerstrukturen von Firmen und Stiftungen transparenter werden. Behörden sollen gemäss der vierten Anti-Geldwäsche Richtlinie der Europäischen Union mit berechtigtem Interesse diese Register einsehen können. Trotzdem bleibt die Geldwäscherei nach den Medien in der Schweiz eine ernstzunehmende Problematik. Insbesondere Banken sind hierbei mit Kritik konfrontiert. Um Geldwäscherei und Steuerbetrug zu bekämpfen, soll eine Verknüpfung von nationalen Registern auf Ebene der Europäischen Union helfen. Es ist allerdings fragwürdig, ob Register tatsächlich geeignet sind, um Geldwäscherei zu bekämpfen.
An dieser Stelle soll auch erwähnt sein, dass Geldwäscher nicht unbedingt auf Briefkastenfirmen und Stiftungen angewiesen sind. Somit ist davon auszugehen, dass diese Register höchstens zu einer Verlagerung der Geldwäsche in andere Bereiche führen könnten. Allerdings werden Meldungen an die Meldestelle für Geldwäscherei oft als wirksames Mittel im Kampf gegen die Geldwäsche betrachtet. Solche Meldungen haben zuletzt deutlich zugenommen. Hier sollte jedoch relativiert werden, dass diverse Branchen nicht meldepflichtig sind. Beispielsweise ist der Kunsthandel von einer intransparenten Preisbildung und fehlenden Identifikationspflichten geprägt. Damit bedeutet ein Anstieg der Meldungen keinesfalls, dass die Geldwäscherei in der Schweiz verunmöglicht wird. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass Finanzintermediäre ihrer Meldepflicht zunehmend gewissenhafter nachkommen.
Ferner ist zu erwähnen, dass viele weitere Branchen nicht ausreichend reguliert sind, um Geldwäscherei signifikant zu erschweren. Der Immobilienmarkt in London scheint beispielsweise ein Paradies für Geldwäscherei zu sein. Ähnliches gilt wohl für Spanien und Südafrika. Dies ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass Geldwäscher den bestehenden Regeln ausweichen und sich neue Tätigkeitsfelder suchen.
Der Tatbestand der Geldwäscherei wurde im Rahmen von Art. 305bis StGB in der Schweiz sowie in diversen anderen Ländern eingeführt, da Hehlerei bereits verboten war und Hehlerei mit Geld nicht straflos bleiben sollte. Man erhoffte sich dadurch einen Weg, intelligente Straftäter, die zwar ihr Geld im Drogen-, Waffen- und Menschenhandel verdienen, aber selbst meist nicht direkt in Erscheinung treten, bestrafen zu können. Bei Fragen oder Anliegen zu ähnlichen Themen können Sie sich gerne an unsere Anwältinnen und Anwälte in Frauenfeld, Zürich und St. Gallen wenden.
Zum Autor: Fabian Teichmann ist Rechtsanwalt in St. Gallen. Er ist ausserdem als öffentlicher Notar sowie als niedergelassener Europäischer Rechtsanwalt in Liechtenstein tätig. Er leitet zudem Beratungsgesellschaften in London, Dubai und Ruggell.
Mehr zu diesem Thema finden Sie in Teichmann, F. (2021). Methoden der Geldwäscherei (2. Aufl.). Zürich: Schulthess.