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Le blanchiment d’argent en lien avec l’activité de l’avocat

Der vorliegende Beitrag behandelt die Geldwäsche im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Anwalts. Beratungsfirmen und Anwaltskanzleien, die dem Berufsgeheimnis unterliegen, können über Offshore-Büros, zur Steuerhinterziehung und Geldwäsche eingesetzt werden. Dies haben die «Pandora Papers» gezeigt. Aus diesem Grund haben die Autoren Dr. iur. Dr. rer. pol. LLM. Fabian Teichmann und Léonard Gerber den Schweizer Ansatz zur Bekämpfung der Geldwäsche im Zusammenhang mit Beratern und der beruflichen Tätigkeit von Anwälten näher untersucht.

Die «Pandora Papers» enthüllten mehrere grosse Finanzskandale im Zusammenhang mit Steuerhinterziehung und internationaler Geldwäsche, in die mehrere Amtsträger, Prominente, multinationale Unternehmen und Anwaltskanzleien verwickelt waren. Erhalten Anwälte von ihren Mandanten Gelder, die möglicherweise aus krimineller Herkunft stammen, stehen sie vor einem Dilemma. Dieser Artikel soll die Szenarien beleuchten, die denkbar sind, wenn ein Anwalt oder eine Anwältin mit einem solchen Dilemma konfrontiert ist. Dazu erörtert der Artikel den rechtlichen Rahmen für die Bekämpfung der Geldwäsche, der mit dem Berufsgeheimnis eines Anwalts oder einer Anwältin in Konflikt geraten kann. Die möglichen Szenarien sind die Annahme, Verwaltung und Einzahlung von Geldbeträgen oder die professionelle Führung von Gesellschaften und Bankkonten für Dritte. Anwält-/innen unterliegen den Sorgfalts- und Meldepflichten des MROS des GwG. Anwält-/innen können sich daher der Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB schuldig machen, wenn sie wissen oder annehmen müssen, dass die Gelder, die sie von ihren Klienten erhalten haben oder als Treuhänder einer Gesellschaft verwalten, einen kriminellen Hintergrund haben. Das Berufsgeheimnis der Anwälte hingegen, verbietet die Weitergabe von Verdachtsmomenten an Dritte. Fraglich ist, was soll ein Anwalt oder eine Anwältin tun, wenn er mit Hinweisen konfrontiert wird, die darauf hindeuten, dass die Gelder des Mandanten oder der Mandantin aus krimineller Herkunft stammen.

Das Bundesgericht hat festgestellt, dass sich ein Anwalt oder eine Anwältin erst dann der Geldwäsche schuldig machen kann, wenn er oder sie nicht mehr in gutem Glauben davon ausgehen kann, dass die erhaltenen Vermögenswerte nicht aus kriminellen Quellen stammen. Nach den Enthüllungen aus den Panama Papers ist jedoch nicht auszuschliessen, dass die Debatte über die Unterstellung von Beratern wieder aufgenommen wird. Eine solche Unterstellung würde das Berufsgeheimnis der Anwält-/innen schwächen und Rechtsunsicherheiten schaffen.