Die Autoren Dr. iur Dr. rer. Pol. LLM. Fabian Teichmann und Léonard Gerber veranschaulichen in diesem Beitrag die Eignung von Kryptowährungen für die Terrorismusfinanzierung. Dabei geben sie einen Überblick über den Schweizer Rechtsrahmen in Bezug auf die strafrechtliche Verfolgung, Compliance und die jüngsten Entwicklungen im Bereich der Token. Zudem untersuchen die Autoren, ob die Einführung einer neuen IT-Überwachungsmassnahme dazu beitragen könnte, moderne Formen der Terrorismusfinanzierung zu unterbinden.
Strafverfolgungsbehörden und Finanzinstitute wie Banken sind dafür verantwortlich, einen wirksamen Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu führen. Bei modernen finanztechnologischen Innovationen wie Kryptowährungen stehen Banken nicht mehr an der Quelle von Transaktionen und Finanzierungen. Die Anonymität von Transaktionen mit Kryptowährungen bietet Terroristen eine Möglichkeit, ihre Aktivitäten ohne Compliance-Kontrollen zu finanzieren.
Die Schweiz hat die Finanzierung von Terrorismus und die Geldwäsche auf Bundesebene unter Strafe gestellt. Das Geldwäschereigesetz (GwG) überträgt in punkto Prävention, die Verantwortung für die Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus, der Geldwäsche und des organisierten Verbrechens auf die Finanzintermediäre. Diese müssen angemessene Compliance-Massnahmen vorsehen und haben die Pflicht, den wirtschaftlich Berechtigten zu identifizieren und den Gegenstand und den Zweck von jeder gewünschten Geschäftsbeziehung zu überprüfen. Ergibt sich ein begründeter Verdacht, dass Vermögenswerte im Zusammenhang mit der Finanzierung des Terrorismus stehen, so erstattet der Finanzintermediär Meldung bei der Meldestelle für Geldwäsche (MROS) und diese, nach der Überprüfung des Verdachts, Anzeige bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde.
Die mit Kryptowährungen verbundenen Transaktionen stellen für die Regulierungs- und Strafverfolgungsbehörden ein Transparenz-Problem dar. Kryptowährungen können über das Internet gehandelt werden, wodurch die Anonymität der Parteien gewahrt bleibt. So können Überweisungen getätigt werden, ohne dass sich ein Finanzintermediär entsprechend der Sorgfaltspflicht einschalten muss. Zudem sind Plattformen für den Handel mit Kryptowährungen nicht dem GwG unterstellt, wenn sie weder eine Tätigkeit, die eine Banklizenz erfordert, noch eine Tätigkeit als Finanzintermediär ausüben. Zudem dienen Bitcoins auch als Zahlungsmittel für Waffen und Sprengstoff für zukünftige Terroranschläge.
Der Bundesrat hat daher einen Entwurf eines Bundesgesetzes über die Anpassung des Bundesrechts verabschiedet. Dieses sieht vor, dass mehrere Bundesgesetze an die Entwicklungen der Technologie angepasst werden. Die Schweiz beabsichtigt, die Handelsplattformen für Kryptowährungen in den Kreis der Finanzintermediäre aufzunehmen und damit den Regeln des GwG zu unterstellen.
Des Weiteren schlagen die Autoren vor, die Möglichkeit einer Computerüberwachung einzuführen. Ermittlern soll es unter strengen Voraussetzungen erlaubt sein, in den Computer des Beschuldigten einzudringen und dessen Aktivitäten zu überwachen. Da es sich dabei um einen Eingriff in den Schutz der Privatsphäre und die persönliche Freiheit handelt, muss ein öffentliches Interesse einen solchen Eingriff rechtfertigen. Zudem sollten die Voraussetzungen, die für die Anordnung eines sogenannten «Electronic Monitoring» erfüllt sein müssen, klar geregelt sein und eine solche Überwachung sollte die Ausnahme bleiben. Die Autoren präsentieren in diesem Beitrag eine mögliche Regelung.