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La révision de la loi sur l’obligation de diligence du Liechtenstein

Im vorliegenden Beitrag beschreiben die Autoren Dr. iur. Dr. rer. pol. LLM. Fabian Teichmann und Léonard Gerber den liechtensteinischen Ansatz zur Überwachung der neu regulierten Anbieter von Token- und Blockchain-Dienstleistungen in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Mit dem Inkrafttreten des liechtensteinischen Blockchain-Gesetzes am 1. Januar 2020 geht auch eine Überarbeitung der Sorgfaltspflichten und eine Erweiterung des Kreises der den Compliance-Regeln unterworfenen Personen einher.

Die digitale Darstellung von Rechten an Objekten über Tokens eröffnet neue Möglichkeiten für die Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Liechtenstein verfolgt die mit Kryptowährungen verbundenen Probleme genau und hat mit dem TVTG (Gesetz über Token und VT-Dienstleister) einen neuen rechtlichen Rahmen für Aktivitäten im Zusammenhang mit Tokens und Transaktionssystemen geschaffen. Auch die Europäische Union hat diesen Bereich mittels einer Anti-Geldwäsche-Richtlinie geregelt und unterwirft damit Anbieter, die virtuelle Währungen gegen gesetzliche Währungen und umgekehrt austauschen, einer Sorgfaltspflicht. Auch in Liechtenstein werden nun Anbieter von Dienstleistungen im virtuellen Bereich einer Sorgfaltspflicht unterworfen. Von dieser Unterwerfung sind fünf Arten von Akteuren betroffen. Die Überarbeitung des SPG betrifft Händler von Gütern, die Bartransaktionen im Zusammenhang mit Kryptowährungen ab einem Betrag von CHF 10'000.00 durchführen. Zudem sind professionelle Dienstleister, die registrierungspflichtig sind, wie beispielsweise Anbieter von Zahlungstokens, Verwahrer von Tokens oder Verwahrer von privaten Schlüsseln davon betroffen. Ausserdem unterliegen Betreiber von Plattformen für virtuelle Währungen bzw. Zahlungstokens sowie elektronische Geldwechselbörsen dem SPG. Liechtenstein hat zusätzlich zu den Überwachungsmassnahmen ein Registriersystem für Dienstleister in diesem Bereich eingeführt.

Die Initiative der Regierung wird von der liechtensteinischen Bankiervereinigung grundsätzlich begrüsst. Jedoch mangelt es teilweise an geeigneten Regeln für DLT- und Blockchain Technologien besonders im Hinblick auf die «Know-your-Customer-Regeln», Überwachungsprozesse und Überwachungsregeln. Die SPG-Standards sind wenig kompatibel mit der ausschliesslich digitalen Struktur von auf der Blockchain basierenden Systemen und dezentralen Registern.

Die liechtensteinische Bankiervereinigung begrüsst die Initiative der Regierung, Anbieter von Dienstleistungen im Zusammenhang mit sicheren Systemen dem Gesetz über die Sorgfaltspflicht zu unterstellen, grundsätzlich. Es ist jedoch festzuhalten, dass es teilweise an geeigneten Regeln für DLT- und Blockchain-Technologien mangelt, insbesondere im Hinblick auf die "Know-Your-Customer"-Regeln, Überwachungsprozesse und Überwachungsregeln. Die Regierung gibt der Vereinigung recht und plant, das SPG unter anderem mit Hilfe von Leitlinien und Anweisungen zu ergänzen. Zudem wird auch die Entscheidung der Regierung, dass auf eine prudenzielle Überwachung der Solvenz der Anbieter verzichtet wird, begrüsst, da es weniger Aufsichtskosten verursacht. Diese Entscheidung ist gerechtfertigt, da es sich bei den Unternehmen, die im Bereich Blockchain und Kryptowährungen tätig sind, meist um Start-ups handelt, die nicht über die gleichen finanziellen Ressourcen wie Banken oder Wertpapierhäuser verfügen. Abschliessend hält der Beitrag fest, dass trotz der internationalen Bemühungen, die Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung weltweit bestehende Probleme bleiben. Die Compliance-Mechanismen, die auf der Verantwortung von Finanzintermediären basieren, sind deshalb unzureichend.