Der Artikel beschäftigt sich mit der Frage, ob und unter welchen Bedingungen eine heimliche Durchsuchung von Computern und Netzwerken durch Strafverfolgungsbehörden in der Schweiz zulässig ist und zeigt die Unterschiede zum italienischen und deutschen Recht auf. Eine angemessene rechtliche Grundlage fehlt derzeit, da entsprechende Gesetzesvorlagen in der Vergangenheit nicht umgesetzt wurden. Selbst wenn eine solche Grundlage geschaffen würde, müssten die Eingriffe in die Privatsphäre und andere Grundrechte sorgfältig abgewogen und begründet werden. Dies gilt insbesondere in Bezug auf das Recht auf Privatsphäre (Art. 13 der Bundesverfassung) und das Eigentumsrecht (Art. 26 der Bundesverfassung). In Deutschland ist die digitale Durchsuchung gut reguliert. Es existieren zwei verschiedene Formen: die präventive und repressive Durchsuchung. Die präventive Durchsuchung erlaubt das Durchsuchen eines Computersystems ohne Kenntnis des Betroffenen, wenn es ausreichende Anhaltspunkte dafür gibt, dass eine konkrete Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder Freiheit einer Person oder für ein öffentliches Gut besteht, das für das Bestehen der Bundesrepublik Deutschland, einer Nation oder der Menschheit notwendig ist. Die repressive Durchsuchung erlaubt eine Durchsuchung mit Gerichtsbeschluss, wenn konkrete Beweise vorliegen, die darauf hindeuten, dass die betroffene Person Täter oder Komplize eines schweren Verbrechens ist und ohne die Durchsuchung das Strafverfahren unzumutbar behindert oder verzögert werden würde. Im Gegensatz zu anderen Ländern erlaubt die deutsche Gesetzgebung jedoch keine Fernaktivierung von Mikrofonen oder Kameras. Der italienische Rechtsrahmen hat keine spezifische Regulierung in Hinblick auf die Computerdurchsuchung. Im Allgemeinen lassen sich zwei verschiedene Arten der Verwendung von Trojanern identifizieren, die unterschiedlich reguliert werden. Einerseits gibt es die Verwendung eines Trojaners zur Telefon- oder Raumüberwachung (unter Verzicht auf die Festplatten-Durchsuchung). Andererseits gibt es die eigentliche Computerdurchsuchung. Durch eine Reform der italienischen Strafprozessordnung hat der Gesetzgeber Abhörungen durch Captor-Software für jede Art von Verbrechen erlaubt. Des Weiteren können unter bestimmten Bedingungen Abhörungen im privaten Wohnbereich erfolgen. Dies gilt für Fälle, in denen es Grund zu der Annahme gibt, dass das Verbrechen innerhalb der Privatwohnung begangen wird. Zudem kann der private Wohnbereich abgehört werden, wenn Beamte gegen die öffentliche Verwaltung Straftaten begehen sowie auch im Kontext von Verbrecherbanden und terroristischen Aktivitäten.
Zum Autor: Fabian Teichmann ist Rechtsanwalt und öffentlicher Notar. Im Rahmen seiner Lehraufträge und Publikationen befasst er sich vorwiegend mit strafrechtlichen Themen.
Mehr zu diesem Thema finden Sie in Teichmann, F. & Gaffuri D. (2022). La perquisizione informatica nel diritto tedesco e italiano – quali insegnamenti per la Svizzera? Forumpoenale, 2/2022, 113-119.