de en ru it fr

Geldwäscherei im Schmuckhandel

Unsere Rechtsanwälte in Zürich, St. Gallen und Frauenfeld behandeln alltäglich wirtschaftsstrafrechtliche Themen. Der vorliegende Beitrag befasst sich mit dem Thema Geldwäscherei im Schmuckhandel und wurde in der Zeitschrift ius.full veröffentlicht. Geschrieben wurde er von Dr. Dr. Fabian Teichmann, Rechtsanwalt in der Schweiz.

Als Geldwäschereipräventionsmassnahme wurde Art. 305bis StGB eingeführt. Jedoch kann diese Präventionsmassnahem leicht umgangen werden. Der Finanzsektor weist immer strengere Compliance-Richtlinien aus, wobei Geldwäscher somit auf weniger regulierte Branchen wie den Schmuckhandel ausweichen. Studien mit Geldwäschern und eine quantitative Befragung mit Geldwäschereiexperten sowie Compliance Beauftragten wurden empirisch untersucht, wobei folglich in diesem Beitrag aufgezeigt werden konnte, wie Geldwäscher konkret vorgehen, um den Schmuckhandel für Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB zu nutzen.

Durch die Publikationen der Panama Papers wurden Politiker im In- und Ausland dazu verleitet, die bestehenden Geldwäschereipräventionsmassnahmen zu verschärfen. Mit diesem Beitrag wird aufgezeigt, dass eine verschärfte Geldwäschereipräventionsmassnahmen im Finanzsektor nicht besonders sinnvoll ist, da es zahlreiche Möglichkeiten zur Geldwäscherei in anderen Branchen gibt. In der Schweiz wird die Bekämpfung der Geldwäscherei im Geldwäschereigesetz (GwG) geregelt. Ein smarter Geldwäscher kann dem GwG entnehmen, welche Branchen zu meiden sind. Im Gegensatz zum Goldhandel untersteht der Schmuckhandel nicht dem GwG.

Das FBI schätzte im Jahr 2001 das bestehende Volumen der Geldwäscherei auf 1500 Milliarden US-Dollar. Unter anderem wurde argumentiert, dass bis zu 19 Prozent des Bruttoinlandproduktes der EU-15 Staaten aus der Geldwäscherei stammen. Es muss berücksichtigt werden, dass intelligente Geldwäscher kaum erwischt werden können und über das Volumen der Geldwäscherei endlos spekuliert werden kann.

Es wurden zwei Hypothesen aufgestellt. Hypothese 1 besagt, dass Geldwäscher zunehmend auf weniger regulierte Branchen ausweichen, um sich den Kontrollen des Finanzsektors zu entziehen. Hypothese 2 besagt, dass die Geldwäscherei im Schmuckhandel in der Praxis vorkommt, aber selten die Aufmerksamkeit von Compliance Beauftragten erregen. Die Vorstudie hat ergeben, dass sich der Schmuckhandel hervorragend eignet, um die Herkunft der Vermögenswerte zu vereiteln. Im Schmuckhandel ist Barzahlung möglich, was ein Vorteil für Geldwäscher ist und sie aufgrund dessen eher mit Schmuck handeln. Ein weiterer Grund ist das Fehlen von verschiedenen Seriennummern bei antikem Schmuck. Die Nachvollziehbarkeit ist somit stark eingeschränkt.

In der Schweiz liegt der Schwellenwert für Barzahlungen in Schmuckgeschäften CHF 100'000.-. Diesen Grenzwert beachten geschickte Geldwäscher besonders. Ausserdem vermeidet er mehrfache Einkäufe im gleichen Geschäft. Bei weiteren Anliegen können Sie sich gerne an unsere Rechtsanwälte in St. Gallen, Frauenfeld und Zürich wenden.

Zum Autor: Fabian Teichmann ist Rechtsanwalt und Notar in St. Gallen sowie niedergelassener Rechtsanwalt in Liechtenstein.

Mehr zu diesem Thema finden Sie in Teichmann, F. (2016). Geldwäscherei im Schmuckhandel. Ius.full, 5, 120–127.

Der vorliegende Beitrag dient ausschliesslich Aufklärungs- und Präventionszwecken. Die Ausführungen basieren auf empirischen Untersuchungen, welche im Buch „Methoden der Geldwäscherei“ zusammengefasst wurden. Wir weisen darauf hin, dass Geldwäscherei strafbar ist.