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Geldwäscherei im Immobilienmarkt in der Schweiz

Unsere Rechtsanwälte in Frauenfeld, Zürich und St. Gallen sind täglich wirtschaftsstrafrechtlichen sowie strafrechtlichen Themengebieten konfrontiert. Der vorliegende Beitrag behandelt das Thema der Geldwäscherei im Immobilienmarkt in der Schweiz. Geschrieben wurde der Beitrag von Dr. Dr. Fabian Teichmann, Anwalt in St. Gallen, von Léonard Gerber, Jurist bei Teichmann International (Schweiz) AG, sowie von Marie-Christin Falker, wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Teichmann International (Schweiz) AG. Veröffentlicht wurde der Artikel in der Zeitschrift Swiss REJ.

Der Immobilienmarkt eignet sich, um Geldwäscherei zu betreiben. Anhand einer quantitativen sowie einer qualitativen Studie konnten konkrete Methoden der Geldwäscherei auf dem Immobilienmarkt veranschaulicht werden. Im Rahmen der Geldwäscherei werden illegale Einkünfte aus Vortaten, beispielsweise aus dem Drogen- oder Waffenhandel, wobei diese anhand verschiedener Methoden in den legalen Wirtschaftskreislauf «reingewaschen» werden, damit sie im Nachhinein verwendet werden können, ohne Aufschluss auf die Vortat zu geben.

Der Geldwäschereiprozess findet in drei Schritten statt: Platzierung, Layering und Integration. Bezugnehmend auf die Platzierung werden Hinweise auf die Vortat beseitigt. Layering versucht die Herkunft der Gelder weiter zu verschleiern und gleichzeitig Plausibilität zu platzieren. In einem letzten Schritt wird bei der Integration das gewaschene Geld in den Wirtschaftskreislauf integriert. Strafverfolgern sollte es so kaum gelingen, die Herkunft der Gelder nachzuvollziehen.

Seit dem 12. Juni 1989 ist Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB ein Verfahren, das es ermöglicht, das Vorhandensein, die illegale Herkunft oder die Verwendung von Vermögenswerten aus einer qualifizierten Straftat oder einer Steuerstraftat zu verschleiern, um den Schein zu erwecken, dass das Vermögen aus einer rechtmässigen Tätigkeit stammt. Geldwäscherei wird vom Strafgesetzbuch mit einer Strafe von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe geahndet. In schweren Fällen wird nach Art. 305bis Abs. 2 StGB ein Freiheitsentzug von höchstens fünf Jahren angeordnet. Weiter geht eine Geldstrafe von bis zu 500 Tagessätzen einher. Die Abnahme eines ungerechtfertigten Vorteils sei jedoch nicht strafbar, wenn es sich nicht um eine Vortat handelt.

Zur Bekämpfung der Geldwäscherei werden die konkreten Folgen und Massnahmen im Bundesgesetz nach Art. 305bis StGB geregelt. Finanzintermediäre wie Banken oder Versicherungen sind zusätzlich zur Sorgfaltspflicht nach Art. 3 ff. und Art. 8a GwG verpflichtet, wirtschaftlich Berechtigte sowie Gegenstand zum Zweck der gewünschten Geschäftsbeziehung zu identifizieren. Die Identität des Vertragspartners ist anhand von Belegen auch zu überprüfen. Nach Art. 6 Abs. 2 GwG besteht ausserdem die Pflicht, den wirtschaftlichen Hintergrund zum Zweck der Transaktion oder Geschäftsbeziehung zu klären. Bei weiteren Anliegen zu Themen wie diesen können Sie sich gerne eine Beratung bei unseren Rechtsanwälten in Zürich, St. Gallen und Frauenfeld einholen.

Zum Autor: Fabian Teichmann ist Rechtsanwalt in der Schweiz. Er ist ausserdem als Notar in St. Gallen und als niedergelassener Europäischer Rechtsanwalt in Liechtenstein tätig. Er leitet zudem Beratungsgesellschaften in Dubai, Liechtenstein und England.

Mehr zu diesem Thema finden Sie in Teichmann, F., Gerber, L. & Falker, M.C. (2020). Geldwäscherei im Immobilienmarkt in der Schweiz. Swiss REJ, 20, 17–24.