Der vorliegende Beitrag setzt sich mit der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung sowie mit deren ungelösten Problemen auseinander. Unsere Anwältinnen und Anwälte für Strafrecht in Zürich, Frauenfeld und St. Gallen sind im Rahmen ihrer Tätigkeit des Öfteren mit solchen Themen konfrontiert. Der vorliegende Artikel wurde in der Zeitschrift ZRFC veröffentlicht und von Dr. Dr. Teichmann, LL.M., Rechtsanwalt in St. Gallen, sowie von Celine Hürlimann, ehemalige Juristin bei Teichmann International (Schweiz) AG.
In den meisten Beiträgen über Geldwäscherei wird der Fokus auf die Entwicklung von Präventionsmechanismen für Banken gelegt. In diesem Artikel werden jedoch die ungelösten Probleme der Terrorismusfinanzierung sowie der Geldwäscherei aufgezeigt. Insbesondere können die Präventionsmassnahmen zurzeit leicht umgangen werden. Es wurden verschiedene informelle Interviews mit Dienstleistern durchgeführt, aber auch formelle Interviews mit Strafbehörden und Compliance-Experten kamen zum Einsatz. Die sich daraus ergebenden empirischen Befunde beziehen sich ausschliesslich auf Europa, können jedoch global angewendet werden.
Da Finanzdienstleister verpflichtet sind, strikte Anti-Geldwäscherei-Bestimmungen einzuhalten, verfügt die Finanzbranche über eine Armee von Compliance-Experten und Expertinnen. Diese sorgen dafür, dass gesetzliche Anforderungen erfüllt werden. Es wurde allerdings noch nicht beurteilt, ob die derzeitigen Mechanismen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung in der Praxis wirksam sind. Es konnte festgestellt werden, dass sowohl Geldwäscher als auch Terrorismusfinanzierer dazu tendieren, grenzüberschreitende Transaktionen durchzuführen. Dies macht es für Finanzdienstleister und auch für Strafverfolgungsbehörden schwierig, bestimmte Verfahren einzuhalten, da meistens verschiedene Sprachen gesprochen werden. Ausserdem sind öfters verschiedene Gerichtsbarkeiten involviert, was zu begrenzter und langsamer Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden in anderen Ländern führt. Gemäss den Aussagen der Interviewpartner sind vor allem Offshore-Banken besonders beliebt.
Kriminelle handeln nicht im eigenen Namen. Sie verwende häufig Strohmänner, die ihre Arbeit erledigen. Im Schweizer Geldwäschereigesetz (GwG) gilt das «Know your Customer» Prinzip, das einen Finanzintermediär verpflichtet, die Vertragspartei bei der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mittels beweiskräftiger Dokumente zu identifizieren. Zum einen dient dies der Abschätzung der Finanzdienstleister, ob es sich bei den eingesetzten Vermögenswerten um legale oder kriminelle Mittel handelt. Mit diesem Prinzip kann zudem ein Papertrail kreiert werden, welcher später nachverfolgt werden könnte. Des Weiteren erscheint die Gefahr der Geldwäscherei bei kleinen Summen geringer, wobei der Identifizierungsaufwand als unverhältnismässig gesehen wird. Erst bei mehreren Transaktionen, die miteinander verbunden scheinen und einen gewissen Schwellenwert überschreiten, kommen Identifikationsinstrumente zum Einsatz.
Es scheint ein allgemeiner Trend in Richtung technische Lösungen für die Durchführung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu existieren. Für weltweite Transaktionen ist die Nutzung von mobilen Geldüberweisungen und Online-Zahlungsdiensten ideal. Dies könnte aber problematisch sein, denn Anbieter solcher Dienste wissen viel weniger über ihre Kunden und können deshalb nur oberflächliche Compliance einhalten. Es können beispielsweise auch Beratungsfirmen gegründet werden, um die Überweisung von Vermögenswerten zu rechtfertigen. Es gibt unzählige regulatorische Lücken in diesem Bereich, die Geldwäscher und Terrorismusfinanzierer ausnutzen. Bei weiteren Anliegen oder Fragen können Sie sich gerne an unsere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Frauenfeld, St. Gallen und Zürich wenden.
Zum Autor: Fabian Teichmann ist Rechtsanwalt und Notar in St. Gallen. Er ist ausserdem als Lehrbeauftragter an verschiedenen Universitäten sowie als niedergelassener Europäischer Rechtsanwalt in Liechtenstein tätig.
Mehr zu diesem Thema finden Sie in Teichmann, F. & Hürlimann, C. (2019). Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung – ungelöste Probleme. ZRFC, 14(5), 215–219.