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Fine vita in Italia e Germania – La giurisprudenza più recente e le implicazioni per la Svizzera

Der Artikel wurde von Dr. iur. Dr. rer. pol. Fabian Teichmann in Zusammenarbeit mit Dimitri Gaffuri verfasst und 2021 in der Fachzeitschrift «Forumpoenale» veröffentlicht. Der Artikel beschreibt das schweizerische Rechtssystem in Zusammenhang mit der Praxis der Euthanasie und der Beihilfe zum Suizid und zeigt Parallelen sowie Unterschiede zum italienischen und deutschen Recht auf. Solange der Aktionswille vom Sterbenden ausgeht, wird der Fall als Selbstmord betrachtet; es müssen möglicherweise die Beweggründe des Helfers hinterfragt werden. Wenn der Aktionswille jedoch von jemand anderem ausgeht, wird die Angelegenheit gemäss Art. 111 ff. StGB behandelt. In der Schweiz gibt es mehrere Vereine, die diese Dienstleistung anbieten, jedoch muss der Helfer aus altruistischen Gründen handeln, ohne persönliche Vorteile zu suchen, sei es materiell oder moralisch. Es ist jedoch zu beachten, dass der Helfer nur als solcher gilt, wenn der Suizidant in der Lage war, eine autonome Entscheidung zu treffen. Das Thema der Euthanasie und der assistierten Suizide ist in Italien äußerst heikel und umstritten. Art. 32 der italienischen Verfassung besagt, dass niemand zu einer medizinischen Behandlung verpflichtet werden kann, es sei denn durch gesetzliche Bestimmungen. Das Gesetz darf jedoch die Grenzen des Respekts vor der menschlichen Person nicht verletzen. In diesem Zusammenhang wird dem Recht auf Selbstbestimmung eine große Bedeutung beigemessen. Das italienische Verfassungsgericht musste sich mit dieser Frage befassen. Der Entscheid wurde in einem Fall erlassen, in dem ein Mann, der nach einem Unfall querschnittgelähmt und blind geworden war, beschlossen hatte, sein Leben zu beenden und von einem Bekannten in die Schweiz begleitet wurde, um dort Suizid zu begehen. Der Bekannte wurde später wegen Beihilfe zum Suizid angeklagt. Das Verfassungsgericht entschied, dass die Strafbarkeit der Beihilfe zum Suizid nicht automatisch gegen die Verfassung verstösst, aber in einigen Fällen möglicherweise in Konflikt mit dem Recht auf Selbstbestimmung gerät. Die deutsche Gesetzgebung verbietet wie die schweizerische Gesetzgebung nicht ausdrücklich die Beihilfe zum Suizid. Wie das höchste Gericht betont hat, ergibt sich aus den Artikeln 1 Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes das Recht, über das eigene Leben zu verfügen, auch indem man entscheidet, es zu beenden. Nach dieser Konzeption der menschlichen Würde erlaubt das Recht auf Selbstbestimmung jedem einzelnen, seine Identität zu entwickeln und gemäß seinen Überzeugungen zu leben. In diesem Sinne ist der Suizid, wenn das Leben nicht mehr den Idealen der Vernunft jedes einzelnen entspricht, der letzte Akt des Ausdrucks der menschlichen Würde.

Zum Autor: Fabian Teichmann ist Rechtsanwalt und öffentlicher Notar in St. Gallen. Im Rahmen seiner Anwaltstätigkeit befasst er sich vorzugsweise mit strafrechtlichen Inhalten.

Mehr zu diesem Thema finden Sie in Teichmann, F. & Gaffuri D. (2021). Fine vita in Italia e Germania – La giurisprudenza più recente e le implicazioni per la Svizzera. Forumpoenale, 2/2021, 303-308.