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Financer le terrorisme à travers le système bancaire

Der Artikel zeigt auf, inwiefern die Schweiz gegen Terrorismusfinanzierung gewappnet ist, welche Sorgfaltspflichten Banken erfüllen müssen und wie Terrorismusfinanzierer vorgehen. Der Artikel wurde von Dr. iur. Dr. rer. pol. Fabian Teichmann in Zusammenarbeit mit Léonard Gerber verfasst und 2022 in der Fachzeitschrift Jusletter veröffentlicht. Strafrechtlich wird die Terrorismusfinanzierung vom Art. 260quinquies StGB erfasst, wonach der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, wenn dieser in Absicht, ein Gewaltverbrechen zu finanzieren, mit dem die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll, Vermögenswerte sammelt oder zur Verfügung stellt. Nebst der strafrechtlichen Erfassung bestehen parallel etliche Präventionsmassnahmen, welche im Geldwäschereigesetz Erwähnung finden. Das Geldwäschereigesetz delegiert gewissermassen den Kampf gegen die Finanzierung von Terrorismus an Finanzintermediäre, da diese zahlreiche Sorgfaltspflichten erfüllen müssen. Zudem müssen Finanzintermediäre der Meldestelle für Geldwäscherei unverzüglich Meldung erstatten, wenn diese wissen oder den begründeten Verdacht haben, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte unter anderem der Terrorismusfinanzierung dienen. Das Bundesgericht hat in dieser Hinsicht die Tragweite eines begründeten Verdachts anlässlich eines Entscheides definiert. So muss ein Finanzintermediär bereits Meldung erstatten, wenn dieser einen leichten Verdacht hegt, der durch anschliessende Abklärungen nicht beseitigt werden kann. Jedoch besteht die Herausforderung der Compliance-Beauftragten darin, dass Terrorismusfinanzierer oftmals auf legale Vermögenswerte zurückgreifen, um Attentate zu finanzieren. Daher können Terrorismusfinanzierer stets eine plausible Geschichte konstruieren, wonach sie bloss Familienangehörige im Herkunftsland finanziell unterstützen möchten. Gewisse Terrorismusfinanzierer gehen aber raffinierter vor und fingieren beispielsweise einen Prozess, dessen Ausgang bereits im Voraus vereinbart wird. So werden Terrorismusfinanzierer den Prozess absichtlich verlieren, um anschliessend eine angebliche Darlehensschuld zu tilgen oder eine Schadenersatzzahlung zu tätigen. Die obsiegende Partei, die sich im Nahen Osten befindet, wird daher durch den Gerichtsprozess begünstigt. Viele Compliance-Beauftragte werden von der Rechtmässigkeit der Zahlung ausgehen und fälschlicherweise annehmen, dass das Gericht den gesamten Sachverhalt abgeklärt hat. Selbst wenn der Bankensektor auf die Gefahr von Terrorismusfinanzierung sensibilisiert wird, ist dieser nicht gefeit, denn die Fantasie der Terrorismusfinanzierer ist grenzenlos.

Zum Autor: Fabian Teichmann ist Rechtsanwalt und Notar in St. Gallen. Ausserdem ist er Lehrbeauftragter an verschiedenen Universitäten im In- und Ausland und leitet Beratungsgesellschaften in England, Liechtenstein und den Vereinigten Arabischen Emiraten.

Mehr zu diesem Thema finden Sie in Teichmann, F. & Gerber, L. (2022). Financer le terrorisme à travers le système bancaire. Justletter, 24. März 2022.