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Enregistrer une conversation avec un agent de police: punissable? commentaire de l’ATF 146 IV 126

Der Artikel befasst sich mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts in Verbindung mit dem Straftatbestand des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen im Sinne von Art. 179ter StGB. Der Artikel wurde von Dr. iur. Dr. rer. pol. Fabian Teichmann in Zusammenarbeit mit Léonard Gerber verfasst und im Juni 2021 in der Fachzeitschrift Digitaler Rechtsprechungs-Kommentar (dRSK) veröffentlicht. Gemäss der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt ein Gespräch im Sinne von Artikel 179ter StGB nicht als öffentlich, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände die Teilnehmer berechtigterweise erwarten können, dass ihre Äusserungen nicht für jedermann zugänglich sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Gespräch im Rahmen einer offiziellen Funktion geführt wird, wie zum Beispiel zwischen einem Polizeibeamten und einem Beschuldigten. Das Bundesgericht entschied, seine bisherige Rechtsprechung in Hinblick auf den genannten Straftatbestand zu Gunsten der vorherrschenden Lehre zu ändern. Die Frage, ob ein Gespräch als nicht öffentlich betrachtet werden kann, wurde in der alten Rechtsprechung nur dann bejaht, wenn sie den privaten Bereich berührte. Das Bundesgericht hatte jedoch ausdrücklich Vernehmungen von Polizeibeamten und Staatsanwälten ausgeschlossen, wenn sie im Rahmen eines schwebenden Verfahrens stattfanden. Das Bundesgericht argumentierte, dass ein Gespräch im Rahmen einer dienstlichen Aufgabe des öffentlichen Rechts nicht in die private Sphäre der Gesprächspartner falle, da es nicht das Recht auf freie Kommunikation mit anderen beeinträchtige. Das Bundesgericht begründet seinen Rechtsprechungswandel aus mehreren Gründen. Im Rahmen des pragmatischen Methodenpluralismus legt das Bundesgericht eine gesetzliche Bestimmung auf der Grundlage unterschiedlicher Interpretationsschlüssel (historisch, teleologisch, systematisch, grammatikalisch) aus, deren Berücksichtigung keiner hierarchischen Ordnung unterliegt. Zunächst verweist das Bundesgericht auf die historische Auslegung und bezieht sich in diesem Rahmen auf die Botschaft des Bundesrates, wonach nur nicht öffentliche Gespräche geschützt werden, die zum persönlichen Geheimbereich gehören. Die Botschaft erwähnt jedoch, dass der Begriff des persönlichen Geheimbereiches nicht durch seinen Inhalt, sondern durch seine Wahrnehmbarkeit durch Dritte definiert wird. Im Rahmen der teleologischen Auslegung, bei der es darum geht, Sinn und Zweck einer gesetzlichen Bestimmung zu eruieren, stellt das Bundesgericht fest, dass Art. 179ter StGB eine freie Kommunikation gewährleisten sollte, bei der die Beteiligten nicht befürchten müssen, dass ihre Äusserungen heimlich aufgezeichnet werden. Das Bundesgericht weist darauf hin, dass auf dieser Interpretationsgrundlage der Inhalt der Gespräche sowie die Frage, ob sie den geheimen oder privaten Bereich eines der Gesprächspartner oder eine dienstliche Aufgabe des öffentlichen Rechts tangiert, eine untergeordnete Rolle spielen.

Fabian Teichmann, ist Rechtsanwalt, öffentlicher Notar in St. Gallen und Unternehmensberater auf internationaler Ebene. Er ist auch als Lehrbeauftragter an verschiedenen Universitäten sowie als Verwaltungsratsmitglied in verschiedenen Unternehmen tätig.

Mehr zu diesem Thema finden Sie in Teichmann, F. & Gerber, L. (2021). Enregistrer une conversation avec un agent de police: punissable? commentaire de l’ATF 146 IV 126. Digitaler Rechtsprechungs-Kommentar (dRSK).