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Die Problematik der begrenzten Befugnisse der verdeckten Ermittler

Unsere Rechtsanwälte in Frauenfeld, St. Gallen und Zürich behandeln täglich strafrechtliche Themen. Der vorliegende Beitrag befasst sich mit der Problematik der begrenzten Befugnisse der verdeckten Ermittler. Veröffentlicht wurde der Beitrag in der Zeitschrift Kriminalistik und geschrieben wurde er von Dr. Dr. Fabian Teichmann, Rechtsanwalt in St. Gallen.

Der vorliegende Artikel beschäftigt sich mit Herausforderungen der verdeckten Ermittlung am Beispiel der Bekämpfung des Terrorismus. Es werden insbesondere die gesetzlichen Rahmenbedingungen für derartige Zwangsmassnahmen aufgezeigt. Es wird in der Schweiz zwischen verdeckter Ermittlung und verdeckter Fahndung unterschieden. Verdeckte Ermittler täuschen ein Verhalten vor, um Kontakt zu Personen im kriminellen Milieu und somit ein Vertrauensverhältnis aufzubauen. Damit sollten besonders schwerwiegende Straftaten aufgeklärt werden. Die für eine verdeckte Ermittlung erforderlichen Voraussetzungen werden in Art. 285a ff. StPO geregelt.

Bei der verdeckten Ermittlung handelt es sich um eine Zwangsmassnahme, die einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Verdeckte Ermittlungen stellen einen schweren Eingriff in die Privatsphäre sowie in die persönliche Freiheit der betroffenen Person dar. Im Unterschied zu Zielpersonen von verdeckten Fahndungen, die mit beliebigen Personen kriminelle Geschäfte abwickeln, sind Zielpersonen von verdeckten Ermittlungen so eingestellt, dass sie ihr delinquentes Verhalten nur mit Personen teilen, die gewisse Zugangsbarrieren überwunden haben. Dies ist insofern nachvollziehbar, da bei leicht zugänglichen Personen eine verdeckte Fahndung ausreichend ist und von einer verdeckten Ermittlung abgesehen werden kann.

In Art. 287 StPO sind die Anforderungen der eingesetzten Personen erläutert. Besonders bedarf der Einsatz von Personen, die nicht über eine polizeiliche Ausbildung haben, gemäss Art. 289 Abs. 4 lit. c StPO eine Genehmigung durch das Zwangsmassnahmegericht. Es ist in jedem Fall also ein Arbeitsverhältnis erforderlich. Das Arbeitsverhältnis hat zum Vorteil, dass verdeckte Ermittler einerseits an die Polizei gebunden wird und andererseits einen festen Lohn dafür erhält.

In Art. 289 StPO wird das Genehmigungsverfahren geregelt. Die verdeckte Ermittlung wird von der Staatsanwaltschaft angewendet und wird vom Zwangsmassnahmegericht genehmigt. Die Genehmigung ist innert 24 Stunden zu beantragen. Hierbei handelt es sich jedoch um eine Ordnungsvorschrift. Entschieden wird vom Zwangsmassnahmegericht innert 5 Tagen. Die Beschwerdeinstanz dient als Rechtsmittelinstanz. Zu bemerken ist, dass es den verdeckten Ermittlern untersagt ist, Straftaten zu begehen oder anzustiften. Somit besteht ein Verbot der Tatprovokation. Art. 293 StPO ist hierbei in den Mittelpunkt zu setzen. Vor allem sollten verdeckte Ermittler Beobachtungen melden. Ausnahmen sind beispielsweise in Art. 293 Abs. 3 und 4 StPO erwähnt. Taten, welche als Probekäufe betrachtet werden können oder der Dokumentation der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dienen, sind gestattet. Gerne können Sie sich bei Unklarheiten in diesem Themengebiet an unsere Rechtsanwälte für Strafrecht in Zürich, Frauenfeld und St. Gallen wenden.

Zum Autor: Fabian Teichmann ist Rechtsanwalt in der Schweiz. Zudem ist er als niedergelassener Europäischer Rechtsanwalt in Liechtenstein sowie als Notar in St. Gallen tätig. Er ist des Weiteren Lehrbeauftragter an verschiedenen Universitäten im In- und Ausland.

Mehr zu diesem Thema finden Sie in Teichmann, F. (2018). Die Problematik der begrenzten Befugnisse der verdeckten Ermittler. Kriminalistik, 327–331.