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Die Abgrenzung von Art. 260quinquies StGB

Der Artikel wurde von Dr. iur. Dr. rer. pol. Fabian Teichmann verfasst und 2018 in der Fachzeitschrift «Anwaltsrevue» veröffentlicht. Der Text befasst sich mit dem Artikel 260quinquies des schweizerischen Strafgesetzbuches, der die Finanzierung des Terrorismus strafrechtlich sanktioniert. Es gilt zu berücksichtigen, dass Art. 260quinquies gegenüber der Täterschaft und Teilnahme an terroristischen Haupttaten lediglich subsidiärer Natur ist. Wenn der subjektive Straftatbestand von Art. 260quinquies StGB nicht erfüllt ist oder von den Strafverfolgungsbehörden nicht bewiesen werden kann, die Terrorismusfinanzierung aber dennoch erfolgreich war, wodurch tatsächlich ein konkreter Terrorakt finanziert wurde, kann der Terrorismusfinanzierer wegen Gehilfenschaft zur Haupttat verurteilt werden. Der Text erwähnt auch verschiedene Straftatbestände, wie z.B. Verbrechen und Vergehen gegen die öffentliche Gesundheit oder gegen den öffentlichen Verkehr, deren Finanzierung in den Anwendungsbereich von Art. 260quinquies fallen könnte. Selbst wenn Terroristen lediglich simple Methoden anwenden und beispielsweise mithilfe eines Messers oder eines Fahrzeuges Menschen in den Tod reissen, so ist die Finanzierung der Hilfsmittel durch Art. 260quinquies StGB abgedeckt. Die Mehrheit der Lehre befürwortet die Gehilfenschaft bei der Beihilfe zu einem Gewaltverbrechen, wenn die Finanzierung zu dessen Umsetzung beigetragen hat. Ein Gehilfe beabsichtigt, die Haupttat zu fördern und nimmt in Kauf, dass die Straftat durch seine Hilfeleistung zumindest erleichtert wird. Obwohl der Eventualvorsatz ausreicht, muss der Beitrag des Gehilfen subsidiär sein; das Gewaltverbrechen darf nicht wesentlich von seinem Beitrag abhängen. Der Tatbeitrag des Gehilfen muss zur Erfüllung des Tatbestands der Gehilfenschaft die Tat lediglich fördern, aber keine notwendige Bedingung sein (conditio sine qua non). Einerseits muss die Unterstützung des Gehilfen zum Erfolg der Haupttat beitragen und deren Erfolgschancen steigern. Andererseits muss der Haupttäter einen praktischen Nutzen aus dem Beitrag des Gehilfen ziehen, wobei es aber nicht erforderlich ist, dass er davon Kenntnis hat. Es bleibt jedoch unklar, ob vermeintlich harmlose Aktivitäten des Alltags oder berufstypische Dienstleistungen als Beihilfe qualifiziert werden können, wenn sie zur Förderung einer Straftat dienen. In dieser Hinsicht ist es sinnvoll, das Wissen und den Willen des Täters in Betracht zu ziehen. Zudem muss die deliktische Verwendung naheliegend und erkennbar sein, um die Gehilfenschaft zu bejahen.

Zum Autor: Fabian Teichmann ist Rechtsanwalt, öffentlicher Notar, Lehrbeauftragter, sowie Unternehmensberater.

Mehr zu diesem Thema finden Sie in Teichmann, F (2020). Die Abgrenzung von Art. 260quinquies StGB. Anwaltsrevue, 1, 25-27, 2018.