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Der Anspruch auf rechtmässige Spruchkörperbesetzung nach Art. 30 BV – Neuere Tendenzen in der Bundesgerichtspraxis und Bedeutung für die Strafverteidigung

Unsere Rechtsanwälte in Frauenfeld, Zürich und St. Gallen üben ihre Expertise täglich in vielseitigen Themengebieten. Der vorliegende Beitrag befasst sich mit dem Anspruch auf rechtmässige Spruchkörperbesetzung nach Art. 30 BV und deren neuere Tendenzen in der Bundesgerichtspraxis und die Bedeutung für die Strafverteidigung. Dieser Artikel wurde in der Zeitschrift forumpoenale veröffentlicht und von Dr. Dr. Fabian Teichmann, Rechtsanwalt in der Schweiz, sowie von Dr. Madeleine Camprubi, Rechtsanwältin bei Teichmann International (Schweiz) AG, geschrieben.

In der Schweiz werden die Richter unter anderem mit einer ausgeglichenen Vertretung der politischen Parteien gewählt. Somit besteht die Tatsache, dass die politische Zugehörigkeit die Gerichtsmitglieder beeinflussen. Manche Mitglieder von Strafgerichten sind tendenziell härter als andere, wobei Strafverteidiger dagegen nichts unternehmen können. In Bezug auf die Bildung des Spruchkörpers sieht es im Einzelfall anders aus. Die EMRK und BV gewähren in diesem Rahmen Mindestgarantien, die namentlich vollständigen Besetzung der Richterbank durch den Abteilungsvorsitzenden mit «Hardlinern» unter Umständen einen Riegel vorschieben können. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache vor Gericht beurteilt werden muss, das Recht auf ein «durch Gesetz geschaffenes» beziehungsweise «auf Gesetz beruhendes» Gericht.

Das Bundesgericht hält sich heute an folgende Richtlinien: Die Spruchkörperbesetzung sollte im Prinzip allgemein-abstrakt sein. Ausserdem muss sie einen Akt der Selbstverwaltung der Justiz darstellen, sodass dir namentlich nicht auf einer Verfügung der Exekutivinstanzen beruhen darf. Gemäss BGE 144 I 37 schliesst Art. 30 BV ein gewisses Ermessen bei der Zusammensetzung des Spruchkörpers nicht aus, im Falle einer gesetzlichen Regelung und auf im Voraus bestimmten, in jedem Einzelfall zu berücksichtigenden sachlichen Fallerledigung dienenden Kriterien beruht.

Gegen die Spruchkörperbildung wegen Verletzung des Anspruchs auf ein durch Gesetz geschaffenes Gericht dürften nicht aussichtslos sein. Auf jeden Fall gilt dies in Bezug auf Richterbanken, deren Besetzung im Grunde genommen auf einem nicht oder kaum eingeschränkten Ermessensentscheid beruht. Unsere Rechtsanwälte in Zürich, Frauenfeld und St. Gallen können Sie gerne weiter zu diesem Thema beraten.

Zum Autor: Fabian Teichmann ist Rechtsanwalt in St. Gallen. Ausserdem ist er niedergelassener Europäischer Rechtsanwalt in Liechtenstein und Notar in St. Gallen. Zudem leitet er Beratungsgesellschaften in England, Dubai und Liechtenstein.

Mehr zu diesem Thema in Teichmann, F. & Camprubi, M. (2020). Der Anspruch auf rechtmässige Spruchkörperbesetzung nach Art. 30 BV – Neuere Tendenzen in der Bundesgerichtspraxis und Bedeutung für die Strafverteidigung. Forumpoenale, 1, 42–47.