Unsere Rechtsanwälte in Zürich, Frauenfeld und St. Gallen beschäftigen sich täglich mit Compliance-Thematiken wie dieser. Der vorliegende Beitrag behandelt das Thema Datenschutz im Kontext der Digitalisierung und die damit verbundenen Compliance-Herausforderungen. Veröffentlicht wurde der Beitrag im ZRFC. Geschrieben wurde er von Dr. Dr. Fabian Teichmann, Rechtsanwalt in St. Gallen, sowie von Marie-Christin Falker, wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Teichmann International (Schweiz) AG.
Am 25. Mai 2018 wurde die europäische Datenschutz-Grundversorgung eingeführt, womit ein neues Rechenzeitalter des Datenschutzes für die Welt anbrach. Zum einen wurde zwar der Menschenrechtsschutz und ein neues Sensibilitätsverständnis für Daten im Digitalisierungszeitalter gestärkt, zum anderen führte dieser Meilenstein jedoch zu einer Menge von Rechts- und Handlungsunsicherheiten im Unternehmen.
Die Umsetzung der DSVGO betrifft die Privatwirtschaft stark. Obwohl das Fürstentum Liechtenstein nicht ein EU-Mitglied ist, besteht seit dem EWR-Beschluss im Juli 2018 Anwendungspflicht in Liechtenstein. Wegen der Zugehörigkeit zum EWG/Schengenraum und dem damit verbundenen Binnenmarktzutritt zur EU, sind die europäischen Datenschutzstandards auch in liechtensteinischen Unternehmen umzusetzen. Um den Datenschutz effektiv umsetzen zu können, werden erheblich empfindliche Bussen verteilt und es wird ein starker Umsetzungswille erwartet.
Die DSVGO schützt heute Menschen innerhalb sowie ausserhalb der Union, was quasi zu einem globalen Datenschutz führt. Nach Art. 4 Abs. 2 DSVGO untersteht die Verarbeitung von Informationen, welche Rückschlüsse über die Identifizierbarkeit einer natürlichen Person mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zulässt (Art. 4 Abs. 1 DSVGO) und kein Sonderfall der Nutzung im reinen Beziehungsverhältnis des Privat- und Familienlebens ist, dem sachlichen Anwendungsbereich der DSGVO.
Die Kernproblematik in diesem Bereich ist die Einordnung der Prozessabläufe bei starken Verflechtungen innerhalb des Unternehmens beziehungsweise der Kooperation. Es ist häufig nicht ersichtlich, welche Rolle wem zukommt oder ob eine Doppelfunktion vorliegt. Des Weiteren besteht eine Identifikationspflicht als Verantwortlicher (Controller) oder Auftragsverarbeiter (Processor) tätig zu sein. Als signifikantes Abgrenzungskriterium des Controllers gilt der Zweck oder das Mittel der Datenverarbeitung als entscheidend. Bei weiteren Fragen zu diesem Thema stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte in Frauenfeld, St. Gallen und Zürich gerne zur Verfügung.
Zum Autor: Fabian Teichmann ist Rechtsanwalt in der Schweiz und Notar in St. Gallen. Weiter ist er als niedergelassener Europäischer Rechtsanwalt tätig sowie Lehrbeauftragter an verschiedenen Universitäten.
Mehr zu diesem Thema finden Sie in Teichmann, F. & Kuhn, K. (2020). Datenschutz im Kontext der Digitalisierung und damit verbundene Compliance-Herausforderungen. ZRFC, 4, 173–182.