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Das Instrument der Hausdurchsuchung: Ein Überblick über die Hausdurchsuchung als kartellrechtliche Zwangsmassnahme

Unsere Rechtsanwälte in Zürich, St. Gallen und Frauenfeld befassen sich täglich mit strafrechtlichen Themen. Dr. Dr. Fabian Teichmann, Rechtsanwalt in der Schweiz, sowie Nadia Fiechter, ehemalige Juristin bei Teichmann International (Schweiz) AG, haben sich in einem Beitrag im ZRFC mit der Hausdurchsuchung als kartellrechtliche Zwangsmassnahme befasst.

In der Schweiz als auch in Liechtenstein ist das Instrument der Hausdurchsuchung eine mögliche Zwangsmassnahme der Wettbewerbsbehörden. Die Durchführung der Hausdurchsuchung greift jedoch in verschiedene verfassungsmässige Rechte der betroffenen Untersuchungen ein. Allerdings sind die Durchsuchungen in Bezug auf schriftliche Beweismittel im kartellrechtlichen Verfahren von besonderer Bedeutung. Andere Ermittlungsinstrumente versprechen häufig keinen vergleichbaren Erfolg. Da in Kartellrechtsverfahren viel Unsicherheit herrscht, ist es empfehlenswert, eine gute Compliance im Unternehmen zu haben, um sie in rechtlicher, wirtschaftlicher und organisatorischer Hinsicht gut vorzubereiten.

Die Hausdurchsuchung wurde am 1. April 2004 eingeführt und hat sich seither als wirksames Instrument der Wettbewerbsbehörde (WEKO) bei Untersuchungen mutmasslicher Gesetzesverstössen gezeigt. Oftmals finden kartellrechtswidrige Verhalten im Geheimen statt. Viele Informationen sind des Weiteren nicht durch öffentlich zugängliche Quellen oder durch Anfragen bei Unternehmen zu finden. Jedoch haben gemäss Art. 40 KG Beteiligte an Wettbewerbseinschränkungen sowie betroffene Dritte der WEKO die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und notwendige Urkunden vorzulegen. Dies wird mittels eines Auskunftsbegehrens des Sekretariates beantragt. Antwortet ein Unternehmen nicht, so kann es das Unternehmen bis zu 100.000 Schweizer Franken kosten, wobei auch eine Hausdurchsuchung drohen kann. Seit dem 1. April 2004 ist das Sekretariat der WEKO vom Gesetzgeber ermächtigt, unangekündigt Hausdurchsuchungen durchzuführen, insbesondere dann, wenn das Unternehmen einem Auskunftsbegehren nicht nachkommt.

Wie schon angedeutet, haben Hausdurchsuchungen eine strafrechtliche Relevanz. Es müssen hierzu zum Strafprozessrecht folgende Abgrenzungen gemacht werden. Die Grundlagen sind für Sanktionen der WEKO für unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen im Kartell- und nicht im Strafrecht zu finden. Weiter hat das Bundesgericht in seinem Grundsatzentscheid über die Rechtsnatur der kartellrechtlichen Sanktionen festgehalten, dass diese über einen strafrechtsähnlichen Charakter verfügen. Bei weiteren Fragen oder Anliegen können Sie sich gerne an unsere Rechtsanwälte in St. Gallen, Frauenfeld und Zürich wenden.

Zum Autor: Fabian Teichmann ist Rechtsanwalt und Notar in St. Gallen sowie als Europäischer niedergelassener Rechtsanwalt in Liechtenstein tätig.

Mehr zu diesem Thema finden Sie in Teichmann, F., & Fiechter, N. (2021). Das Instrument der Hausdurchsuchung: Ein Überblick über die Hausdurchsuchung als kartellrechtliche Zwangsmaßnahme. ZRFC, 16(3), 121–131.