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Das Geldwäschereigesetz – Ein geeignetes Instrument zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung?

Unsere Rechtsanwälte in St. Gallen, Frauenfeld sowie Zürich beschäftigen sich täglich mit strafrechtlichen- und wirtschaftsstrafrechtlichen Themen. Der vorliegende Beitrag befasst sich mit dem Thema des Geldwäschereigesetzes und der Frage, ob dieses auch ein geeignetes Instrument zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung ist. Der vorliegende Artikel wurde von Dr. Dr. Fabian Teichmann, LL.M., der als Rechtsanwalt in der Schweiz tätig ist, verfasst.

Im Folgenden werden die GwG-Pflichten der Finanzdienstleister in der Schweiz veranschaulicht. Das GwG ist ein Spezialgesetz, das ausschliesslich für Finanzintermediäre und Personen, die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen, gilt. Bei Verdacht auf einen Terrorismuskonnex sind Finanzintermediäre verpflichtet, diesen zu melden. Anwälte und Notare sind hingegen nur verpflichtet, einen Verdacht zu melden, sofern sie nicht im Rahmen ihrer berufsspezifischen Tätigkeit mit den Vermögenswerten in Berührung gekommen sind.

In Art. 1 GwG wird auf Art. 260quinquies StGB verwiesen, womit verdeutlicht wird, dass das Geldwäschereigesetz auf die im Strafgesetzbuch verankerte Definition der Terrorismusfinanzierung zurückgreift. Dies verdeutlich auch, wie eng Art. 269quinquies StGB und das GwG sind. Es gibt zahlreiche Dienstleistungen, die für die Terrorismusfinanzierung von Bedeutung sein könnten, jedoch nicht in den Anwendungsbereich des GwG fallen.

In Art. 3 ff. GwG werden die Pflichten der Finanzdienstleister aufgezeigt. Finanzintermediäre haben gemäss dem Bundesgericht eine Garantenstellung, womit Handlungspflichten verbunden sind. Dabei ist insbesondere die Vertragspartei zu identifizieren. Damit hat die Vertragspartei ein beweiskräftiges Dokument vorzulegen, das auf Echtheit zu prüfen ist. Es gelten hierbei mindestens der Standard einer allgemeinen Plausibilitätskontrolle und die Berücksichtigung von allgemein zugänglichen Informationen. Unter Umständen ist eine Betrachtung des Ausweises unter UV-Licht sinnvoll.

Weiter ist die wirtschaftlich berechtigte Person festzustellen. In der Praxis geschieht dies durch Unterzeichnung eines entsprechenden Formulars. Finanzintermediäre haben zwar Sorgfaltsregeln zu beachten und die wirtschaftlich berechtigte Person zu identifizieren, allerdings dürfen Finanzdienstleister und Händler grundsätzlich davon ausgehen, dass die Vertragspartei wirtschaftlich berechtigt ist. Sind gegenteilige Indizien vorliegend, müssen weitere Abklärungen vorgenommen werden.

Bei Fragen oder Anliegen zu dieser Thematik können Sie sich gerne an unsere Anwältinnen und Anwälte für Strafrecht in Zürich, St. Gallen oder Frauenfeld wenden.

Zum Autor: Fabian Teichmann ist Rechtsanwalt und Notar in St. Gallen. Er leitet Beratungsgesellschaften in Dubai, Liechtenstein und England und ist des Weiteren Lehrbeauftragter an verschiedenen Universitäten im In- und Ausland.

Mehr zu diesem Thema finden Sie in Teichmann, F. (2020). Das Geldwäschereigesetz – Ein geeignetes Instrument zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung? In: Bertel, R. (Hrsg.). Kriminalistik und Kriminologie in der VUCA-Welt – Herausforderungen, Entwicklungen und Perspektiven. Rothenburg / Oberlausitz: Hochschule der sächsischen Polizei.