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Cyberkriminalität in der Schweiz – Das Phishing

Im Folgenden wird die Cyberkriminalität in der Schweiz, insbesondere das sogenannte Phishing erläutert. Geschrieben wurde der Artikel von Dr. Dr. Fabian Teichmann, Rechtsanwalt in St. Gallen, sowie von Léonard Gerber, Jurist bei der Teichmann International (Schweiz) AG.

Phishing ist eine Computertechnik, die von Kriminellen eingesetzt wird, um durch blinde Mitarbeit ihrer Opfer Bankdaten zu sammeln. Diese Computertechnik gefährdet potenziell das Vermögen der Opfer und erfordert deshalb eine gewisse Reaktion im Rahmen des Schweizer Strafrechts. Dieser Beitrag soll einen kompakten Überblick über das Übereinkommen des Europarats über Computerkriminalität sowie im Rahmen dieser Thematik über das Schweizer Strafrecht geben.

Internetkriminalität wird aufgrund der Digitalisierung zunehmend zum Thema. Die Menschen kommunizieren über E-Mail oder WhatsApp, treffen ihre Freunde auf Facebook oder Zoom, posten ihre Fotos und Videos auf Instagram, handeln auf Internetplattformen und tätigen Zahlungen über das E-Banking. Seit der Entwicklung der IT sind dennoch zahlreiche betrügerische Verhaltensweisen entstanden, von denen einige in den Anwendungsbereich des Strafrechts fallen.

Am 23. November 2001 hat der Europarat die Konvention von Budapest gegen Cyberkriminalität geschlossen, welches das erste internationale Übereinkommen ist, das sich mit Cyberkriminalität befasst. Im Jahr 2021 sind der Konvention 65 Staaten beigetreten. Dies verdeutlicht, dass die Bekämpfung auf internationaler Ebene eine Notwendigkeit ist. Beigetretene Staaten sind im Einzelnen dazu verpflichtet, folgende Straftaten nach ihrem innerstaatlichen Recht unter Strafe zu stellen, wobei sie jedoch einzelne Vorbehalte geltend machen können: Hacking oder unrechtmässiger Zugriff auf das gesamte Computersystem oder Teile davon, unerlaubtes Abfangen von Computerdaten, Manipulation der Datenintegrität, Manipulation der Integrität des Systems sowie der Missbrauch von Geräten, Software, Zugangscodes oder Passwörtern zur Begehung einer Straftat nach den Artikeln 2 bis 5 des Übereinkommens (CCC). Damit wird auf internationaler Ebene erfordert, dass die beigetretenen Staaten im Rahmen einer internationalen Zusammenarbeit Hindernisse für den schnellen und ungehinderten Informations- und Beweismittelfluss beseitigen.

Inhaltlich deckte das schweizerische Strafrecht bereits einen grössten Teil der im CCC enthaltenen Straftatbestände. Die computerbezogenen Straftatbestände traten am 1. Januar 1995 durch eine Änderung des schweizerischen Strafgesetzbuches in Kraft. Der CCC ist sodann am 1. Januar 2012 in der Schweiz in Kraft getreten, was zur Teilrevision des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des IRSG (Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen) und einer Ergänzung der noch nicht vorhandenen Straftatbestände führte.

Bei Fragen zu diesem Themenbereich können Sie sich gerne an unsere Anwältinnen und Anwälte in Zürich, Frauenfeld und St. Gallen wenden.

Zum Autor: Fabian Teichmann ist Rechtsanwalt in der Schweiz sowie öffentlicher Notar in St. Gallen. Er leitet Beratungsgesellschaften in Dubai, London und Liechtenstein und ist niedergelassener Europäischer Rechtsanwalt in Liechtenstein.

Mehr zu diesem Thema finden Sie in Teichmann, F., & Gerber, L. (2021, 27. Mai). Cybercriminalité in Suisse – Le phishing. Jusletter IT.