Private Korruption ist ein unterschätztes Phänomen. Oft handeln diejenigen, die sich bei potenziellen Geschäftspartnern einschmeicheln, in dem Glauben, dass sie nicht gegen das Gesetz verstossen. Dieses Phänomen beeinträchtigt unter anderem den freien Wettbewerb. Zudem führt die Korruption im Immobiliensektor zu erhöhten Kosten und wirkt sich auf die Miete aus.
Die beiden Autoren Dr. iur. Dr. rer. pol. LLM. Fabian Teichmann und Dimitri Gaffuri beschäftigen sich im vorliegenden Beitrag mit dem Phänomen der Bestechung zwischen Privaten im Immobilienhandel. Dabei zeigen sie insbesondere die Problematik von Art. 322octies Abs. 2 und Art. 322novies Abs. 2 StGB auf, wonach das Delikt in leichten Fällen nur auf Antrag verfolgt werden kann. Diese im schweizerischen Strafrecht einzigartige Kombination führt in gewissen Situationen dazu, dass die Bestechung zwischen Privatpersonen nach anderen Bestimmungen des Strafgesetzbuches, nicht aber nach den spezifischen korruptionsstrafrechtlichen Rechtsvorschriften strafbar ist.
Die Autoren erklären diese Problematik anhand eines Beispiels, bei dem ein Bauunternehmer einem Immobilientreuhänder für die Vergabe eines Auftrages CHF 5’000.00 bezahlt, ohne den Eigentümer der Immobilie darüber zu informieren. Da es sich bei einem Betrag von CHF 5'000.00 gemäss Rechtsprechung nur um einen geringfügigen Bestechungsfall handelt, würde dieser Fall nur auf Antrag des Eigentümers erfolgen. Jedoch ist er beispielsweise aufgrund einer Verletzung der Sorgfaltspflicht nach Art. 158 StGB strafbar, falls auch ein Vermögensschaden vorliegt. Gemäss einem Urteil des Bundesgerichts von 2018 kann ein Vermögensschaden bereits aufgrund der Rechenschaftspflicht nach Art. 400 Abs. 1 OR bejaht werden. Der Beauftragte hat alles, was er im Rahmen des Mandats erhalten hat, herauszugeben. Tut er das nicht, so entsteht beim Auftraggeber ein Vermögensverlust und damit ein Vermögensschaden.
Der Beitrag zeigt auf, dass Schmiergelder im Immobiliensektor grundsätzlich geeignet sind, eine Bestechungshandlung zwischen Privaten zu begründen. Zeigt ein Immobilieneigentümer den Fall jedoch nicht an, so können Bagatellfälle unter Art. 322octies ff. des StGB straffrei bleiben. Für die Autoren bleibt es unklar, warum man sich für eine solche Ausnahme entschieden hat. Jedoch besteht wie beim im Beitrag aufgeführten Beispiel die Möglichkeit, das Verhalten unter den Straftatbestand von Art. 158 StGB zu stellen.