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Compliance risks for crowdfunding. A neglected aspect of money laundering, terrorist financing and fraud

Der Artikel behandelt Compliance-Risiken in Hinblick auf die Nutzung von Crowdfunding-Methoden durch Geldwäscher, Terroristen und Betrüger. Der Artikel wurde von Dr. iur. Dr. rer. pol. Fabian Teichmann in Zusammenarbeit mit Sonia Boticiu verfasst und 2022 im Journal of Financial Crime veröffentlicht. Crowdfunding ist eine Methode der Geldbeschaffung, welche gewöhnlicherweise auf dem Internet erfolgt und den Gründern einer Unternehmung erlaubt, von verschiedensten Personen Geld zu erhalten. Im Gegenzug erhalten die Investoren häufig zukünftige Produkte oder Aktien. Diese Form der Geldbeschaffung ist relativ neu und daher in vielen Ländern nicht von der Gesetzgebung erfasst. Generell unterstehen Crowdfunding-Plattformen keinen Sorgfaltspflichten, um Betrug, Geldwäscherei sowie Terrorismusfinanzierung vorzubeugen. Da die Plattformen nicht verpflichtet sind, die Identität der Nutzer sowie der Investoren zu überprüfen, ist Crowdfunding für Kriminelle äusserst attraktiv. So hat beispielsweise der Islamische Staat 2017 eine Crowdfunding-Kampagne gestartet und Investoren dazu aufgerufen, Schenkungen in Form von Bitcoin zu tätigen. Hamas, eine radikalislamische Palästinenserorganisation, hat in den letzten Jahren ebenfalls mehrere Kampagnen dieser Art initiiert. Crowdfunding-Plattformen sind sich der Risiken bewusst, weswegen diese selbst interne Überprüfungsmechanismen entwickelt haben, um die Identität der Beteiligten zu eruieren. Die Europäische Union hat auf diese Gefahr und das legislative Vakuum reagiert, indem diese 2021 die Rahmenbedingungen von Crowdfunding definiert hat. So müssen Crowdfunding-Plattformen unter anderem die Hintergründe der Projekte überprüfen sowie deren Gründer in Augenschein nehmen. Konkret müssen die Plattformen in dieser Hinsicht einen Strafregisterauszug sowie einen Auszug aus dem Betreibungsamt verlangen. Zudem bestehen in Hinblick auf den Investorenschutz gewisse Verpflichtungen. So haben beispielsweise Investoren eine obligatorische Bedenkzeit von vier Tagen, während denen eine Überweisung rückgängig gemacht werden kann. Selbst wenn bereits gewisse Sorgfaltspflichten bestehen, sind Crowdfunding-Plattformen aufgrund der schwachen Regulierungsdichte für Kriminelle noch zu attraktiv.

Zum Autor: Fabian Teichmann erwarb das Anwaltspatent im Kanton St. Gallen und ist dort auch als öffentlicher Notar zugelassen. Des Weiteren ist er als Lehrbeauftragter an verschiedenen Universitäten im In- und Ausland tätig.

Mehr zu diesem Thema finden Sie in Teichmann, F. & Boticiu, S. (2022). Compliance risks for crowdfunding. A neglected aspect of money laundering, terrorist financing and fraud. https://doi.org/10.1108/JFC-05-2022-0116.