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Combating Terrorist Financing in Switzerland in the Light of Current Changes in Afghanistan

Der Artikel behandelt die aktuelle Situation in Afghanistan im Nachhall des Abzuges amerikanischer Truppen und der darauffolgenden Rückeroberung des Landes durch die Taliban. Der Artikel wurde von Dr. iur. Dr. rer. pol. Fabian Teichmann in Zusammenarbeit mit Sonia Boticiu verfasst und 2022 im Journal of Financial Crime veröffentlicht. Obwohl die amerikanische Besatzungsmacht über Jahrzehnte versucht hat, in Afghanistan ein stabiles Bankensystem zu errichten, sind herkömmliche Banken in Afghanistan an zweiter Stelle, denn mehr Geld zirkuliert im alternativen Hawala-Bankensystem. Hawala ist ein Zahlungssystem, welches sich der staatlichen Kontrolle entzieht und daher keinen Sorgfaltspflichten untersteht. Folglich ist es für Terroristen äusserst vorteilhaft. Dabei gilt es zu beachten, dass kein Geld effektiv gesendet wird, sondern die Betreiber des Hawala-Bankensystems die ausstehenden Beträge unter sich ausgleichen. Im Kampf gegen Terrorismusfinanzierung stützen sich die schweizerischen Strafverfolgungsbehörden auf den Art. 260quinquies des Strafgesetzbuches, wonach eine Person sich der Finanzierung des Terrorismus schuldig macht, wenn diese in der Absicht, ein Gewaltverbrechen zu finanzieren, mit dem die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll, Vermögenswerte sammelt oder zur Verfügung stellt. Der Straftatbestand setzt voraus, dass der Täter die Absicht hegt, Gewaltverbrechen zu finanzieren, was bedeutet, dass dieser wissentlich und willentlich handeln muss. Die subjektiven Tatbestandselemente zu beweisen, ist jedoch äusserst schwierig. Zudem schliesst der Straftatbestand ein fahrlässiges Handeln aus, denn der zweite Absatz besagt, dass der Täter sich nicht strafbar macht, wenn er die blosse Möglichkeit der Terrorismusfinanzierung in Kauf nimmt. So kann sich ein Terrorist stets hinter der Fahrlässigkeit verbergen und behaupten, er wollte in seinem Heimatland lediglich Familienangehörige unterstützen. Des Weiteren gilt es hervorzuheben, dass die Finanzierung nicht strafbar ist, wenn sie auf die Herstellung oder Wiederherstellung demokratischer und rechtsstaatlicher Verhältnisse oder die Ausübung oder Wahrung von Menschenrechten gerichtet ist. Diese Bestimmung ist politischer Natur und daher äusserst vage. So ist ein Angehöriger der Taliban für manche ein Freiheitskämpfer, der dem amerikanischen Aggressor Widerstand leistet und diesen schlussendlich bezwingt. Für andere ist er lediglich ein Terrorist, der Unschuldige in den Tod reisst. Somit gilt es festzustellen, dass dieser Straftatbestand aufgrund seiner Formulierung kaum Täter erfassen wird.

Bei Verdacht und Fragen zu diesem Themenbereich können Sie sich gerne an unsere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für Strafrecht und Compliance-Anliegen in St. Gallen, Zürich und Frauenfeld wenden.

Mehr zu diesem Thema finden Sie in Teichmann, F. & Boticiu, S. (2022). Combating Terrorist Financing in Switzerland in the Light of Current Changes in Afghanistan. https://doi.org/10.1108/JFC-04-2022-0079.