Der hier behandelte Artikel wurde von RA Dr. iur. Dr. rer. pol. Fabian Teichmann, LL.M. verfasst und im Jahr 2022 von der Fachzeitschrift «Recht.relevant» publiziert. Der Autor knüpft in seinen Ausführungen an den Ukrainekonflikt an, der für Finanzdienstleister sowie Handelsunternehmen erhebliche Herausforderungen mit sich bringt. Die Schweiz übernimmt in dieser Angelegenheit die Sanktionen der EU. Dazu regelt die Verordnung vom 4. März 2022 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine drei Arten von Massnahmen. Dabei handelt es sich um Gütermassnahmen, Finanzmassnahmen und Massnahmen betreffend spezifizierte Gebiete. Der Autor liefert an dieser Stelle eine Kurbeschreibung der verschiedenen Massnahmen.
Die Gütermassnahmen statuieren, wie der Name es schon sagt, Verbote für verschiedene Güter. Beispielsweise wurde ein Verbot für die Einfuhr von Feuerwaffen und Munition aus der Ukraine sowie Russland verhängt. Die getroffenen Massnahmen im Finanzsektor sind sehr umfassend und widerspiegeln sich unter anderem in der Sperrung von Vermögenswerten sowie in Bereitstellungsverboten. Auch Güter, welche den Ursprung in den beteiligten Gebieten haben, jedoch nicht über ein Zertifikat der ukrainischen Behörden verfügen, werden mitumfasst. Umgekehrt besteht diesbezüglich unter anderem auch ein Ausfuhrverbot. Auch Reiseverbote und Verbote in der Aviatik wurden bestimmt. Beispielsweise dürfen russische Flugzeuge in der Schweiz weder starten noch landen.
Der Autor zeigt am Beispiel eines schweizerischen Handelsunternehmens auf, dass Finanzunternehmen schneller auf veränderte Umstände reagieren können. Dazu illustriert er vorab den Bestellprozess hinsichtlich Sonnenschutz- und Sicherheitsfolien durch russische Kunden. Dieser Prozess involviert auch schweizerische Handelsunternehmen und war bis zum 24. Februar 2022 Usus. Da am besagten Datum solche Lieferungen pendent waren, wurden schweizerische Handelsunternehmen vor grossen Herausforderungen gestellt. Es stellte sich unter anderem die Frage, wie mit den bereits produzierten und sich in der Lieferung befindenden Waren umzugehen sei. Weiter stellte sich die Frage, ob die schweizerischen Handelsunternehmen Zahlungen von russischen Handelsunternehmen annehmen dürfen. Waren, die sich auf dem Seeweg nach Russland befinden, könnten nach Europa umgeleitet, dort gelöscht und an Dritte veräussert werden. Übrigbleiben würden jedoch die zivilrechtliche Problematik, da die Waren bereits von russischer Seite bezahlt wurden. Sich bereits in russischen Zollagern befindende Waren bringen eine umfassendere Problematik mit sich, denn Zahlungen von russischen Personen wurden von den schweizerischen Banken regelmässig nicht akzeptiert. In der Konstellation, in der das schweizerische Unternehmen den asiatischen Produzenten bereits bezahlt hat und die Waren vom russischen Zoll somit freigegeben würde, könnte der russische Kunde an Waren gelangen, die er nicht vollständig bezahlt hat. Schweizerische Handelsunternehmen könnten sich auf den Standpunkt stellen, dass die einschlägige Waren nicht von den Sanktionen betroffen seien und Zahlungen von russischer Seite somit akzeptiert werden müssten. An dieser Stelle wurden die Handelsunternehmen von den Finanzdienstleistern regelmässig auf das SECO verwiesen. Dieses hat keine Auskunft über Einzelfälle erteilt, wodurch die Handelsunternehmen selbst Legal Opinions erstellen lassen mussten, um die Finanzdienstleistur zu überzeugen.
Dieses Beispiel zeigt die Vulnerabilität von schweizerischen Handelsunternehmen hinsichtlich sanktionierten Waren auf. Der Autor unterstreicht an dieser Stelle abschliessend, dass die Sanktionen von den Finanzdienstleistern selbstverständlich umgesetzt werden sollten, jedoch nicht in einem eskalierenden, übervorsichtigen Ausmass. Gefordert sei eine lückenlose Dokumentation der Waren seitens der Handelsunternehmen, anderseits die Sicherstellung seitens der Finanzunternehmen, dass die Geschäftstätigkeit nicht unnötigerweise verunmöglicht werde.