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Assistenza giudiziaria internazionale nel contesto di procedimenti penali a sfondo politico con focus sull’Europa dell’est

Im vorliegenden Beitrag beschäftigen sich die beiden Autoren Dr. iur. Dr. rer. Pol. LLM. Fabian Teichmann und Elisa Castelnuovo mit der internationalen Rechtshilfe im Zusammenhang mit politisch motivierten Strafverfahren mit Schwerpunkt Osteuropa. Die Schweizer Behörden werden häufig mit internationalen Rechtshilfeersuchen in Strafsachen konfrontiert. Gemäss Transparency International weist Europa einen hohen Korruptionsindex auf, insbesondere in Albanien, Bosnien und Herzegowina, Russland, Serbien und der Ukraine. In diesen Ländern ist es üblich, unbegründete Strafverfahren gegen politische und wirtschaftliche Gegner einzuleiten, um sie einzuschüchtern und wirtschaftlich zu schwächen.

Halten sich die Gegner nicht im Inland auf oder liegt ihr Vermögen im Ausland, müssen die Behörden, die das Strafverfahren eingeleitet haben, ein Rechtshilfeersuchen stellen, um ihr Ziel zu erreichen. Der betroffenen Person und ihrem Anwalt stehen mehrere Einwände zur Verfügung, um die internationale Rechtshilfe in Strafsachen zu verhindern. Einerseits können sie sich auf das Verbot der Diskriminierung aufgrund der politischen Meinung berufen. Da solche Strafverfahren als Mittel zur Schwächung politischer Gegner vor allem in Ländern mit hoher Korruptionsrate stattfinden, besteht ausserdem die Möglichkeit, einen Verfahrensfehler geltend zu machen und vorzubringen, dass es an der Unabhängigkeit der Strafverfolgungsbehörde mangelt. Ausserdem liegt oftmals ein Verstoss gegen das Anklageprinzip und gegen das Anrecht auf ein faires Verfahren vor, da die Behörden oft nicht in der Lage sind, die Vorwürfe genau zu belegen, da es sich meist um fiktive Vorwürfe handelt.

Des Weiteren werden solche fingierten Straftaten benutzt, um einen Verdacht zu erregen und damit Hinweise auf mögliche Straftaten des politischen Gegners zu finden. Dieses Vorgehen verstösst gegen das Verbot von «fishing expeditions». Auch dieser Einwand kann zur Blockierung der internationalen Zusammenarbeit geltend gemacht werden.

Ein allgemeiner und vager Einwand verhindert eine internationale Zusammenarbeit nicht. Gemäss der Rechtsprechung ist es wichtig, dass mehrere Einwände gleichzeitig vorgebracht werden.