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Ansatz zum Geoblocking von Websites in der Schweiz

Der vorliegende Beitrag veranschaulicht den Ansatz zum Geoblocking von Websites in der Schweiz. Geschrieben wurde der Beitrag von Dr. Dr. Fabian Teichmann, LL.M., Rechtsanwalt in St. Gallen, sowie von Léonard Gerber, Jurist bei der Teichmann International (Schweiz) AG.

In Europa wird Online-Shopping bei den Konsumenten immer beliebter. Online-Verkäufe sind kommerzielle Transaktionen, die im Fernabsatz über elektronische oder digitale Schnittstelen im Internet abgewickelt werden. Online-Shopping hat mehrere Vorteile. Verbraucher können sich insbesondere sich besser über Preise, Produkte und Dienstleistungen informieren und Angebote zwischen verschiedenen Ländern leichter vergleichen. Dadurch wird der Wettbewerb zwischen Händlern, die in mehr als einem Land tätig sind, verbessert. Es verbessert schliesslich auch die Preistransparenz zwischen den Anbietern.

Unternehmen setzen allerdings häufig Geoblocking von Kunden im Internet ein, indem sie z.B. den Kunden, der im Ausland bestellten möchte, auf die Schweizer Website des Anbieters umleiten, wo Waren und Dienstleistungen zu einem höheren Preisen angeboten werden. Im Hinblick auf die geografische Blockierung, das sogenannte Geoblocking oder die Geodiskriminierung, wird der Zugang zu bestimmten Websites aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohn- oder Geschäftssitzes oder des Netzes des Herkunftslandes, zu dem die IP-Adresse des Kunden gehört, blockiert. Geoblocking kann im engeren Sinn als technische Massnahme, die den Zugang zu Inhalten im Internet auf der Grundlage der geographischen Position, der Region oder des Ortes der Niederlassung des Nutzers beschränken.

In wirtschaftlicher Hinsicht schränkt Geoblocking den freien Wettbewerb ein, da es eine grenzüberschreitende Stimulierung des Wettbewerbs verhindert. Es stellt sich die Frage, wie dieser Themenbereich überhaupt geregelt ist. Die EU hat zum Thema Geoblocking am 28. Februar 2018 eine Verordnung verabschiedet, deren Ziel es ist, ungerechtfertigte geographische Blockaden und andere Formen der Diskriminierung, die direkt oder indirekt auf der Staatsangehörigkeit, dem Wohnsitz oder dem Ort der Niederlassung von Kunden im Binnenmarkt beruhen, zu verhindern. Die Verordnung verpflichtet die Händler unter anderem, Online-Käufer aus anderen EU-Mitgliedstaaten genauso zu behandeln wie einheimische Verbraucher und ihre Waren und Dienstleistungen allen Kunden in der EU zur Verfügung zu stellen. Die Verordnung verbietet insbesondere ungerechtfertigte unmittelbare und mittelbare Diskriminierung bei drei Aspekten von Transaktionen zwischen Händlern und Kunden, nämlich beim Zugang zu Online-Schnittstellen, bei den Bedingungen für den Zugang zu Waren und Dienstleistungen sowie bei den Bedingungen für Zahlungsvorgänge. Sie können sich bei Unklarheiten oder allfälligen Fragen zu diesem Thema gerne bei unseren Anwältinnen und Anwälten in Zürich, Frauenfeld und St. Gallen melden.

Zum Autor: Fabian Teichmann ist als Rechtsanwalt in der Schweiz tätig. Zusätzlich ist er öffentlicher Notar in St. Gallen und Lehrbeauftragter an verschiedenen Universitäten im In- und Ausland.

Mehr zu diesem Thema finden Sie in Teichmann, F., & Gerber, L. (2021). Approche au géoblocking de sites internet en Suisse. Jusletter IT (25. Februar).