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Abwägung zwischen zwei Sanktionsarten

In diesem für die schweizerische Ärztezeitung verfassten Artikel befassen sich Dr. iur. Dr. rer. pol. Fabian Teichmann und Amanda Brack mit dem Verhältnis zwischen den beiden Sanktionsarten des StGB, Massnahmen und Strafen.

Strafen haben eine schuldausgleichende Funktion, während sich die Massnahmen auf eine vom Täter ausgehende Gefahr, die Rückfallgefahr, beziehen. Es gibt stationäre wie auch ambulante Massnahmen oder die Möglichkeit einer Verwahrung. Die Verwahrung ist nur als ultima ratio anzuwenden. Werden eine Strafe und eine Massnahme ausgesprochen, so geht der Vollzug einer Massnahme vor. Aufgrund des Sicherheitsbedürfnisses geht der Vollzug einer Freiheitsstrafe der Verwahrung vor.

Die Autoren gehen zudem auf die stationären therapeutischen Massnahmen im Einzelnen ein. Die Grundsätze zu diesen Massnahmen finden sich in Art. 56 StGB. Dabei ist der Grundsatz der Subsidiarität von Bedeutung. Gibt es ein milderes Mittel als die Anordnung einer Massnahme, so ist dieses der Massnahme vorzuziehen. Das Ziel der Massnahme ist es, die Rückfallgefahr des Täters zu senken und eine Resozialisierung in die Gesellschaft ermöglichen. Zudem musss die Anordnung immer verhältnismässig sein. Ob eine solche angeordnet wird, entscheidet das Gericht gestützt auf ein Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie oder Psychotherapie. Zudem hat das Gericht zu beachten, ob überhaupt geeignete Behandlungsplätze vorhanden sind.

Für die Anordnung von stationären Massnahmen nach den Art. 59, 60 und 61 StGB braucht es einen besonderen Zustand, der die Anordnung einer solchen Massnahme rechtfertigt. Zudem ist ein Zusammenhang zwischen dem jeweiligen Defizit und der Anlasstat erforderlich. In der Regel kommen nur Verbrechen oder Vergehen mit einer Strafandrohung von mehr als drei Jahren als Anlasstat in Frage. Bei einer Übertretung wäre die Anordnung einer Massnahme nicht verhältnismässig. Des weiteren weisen die Autoren darauf hin, dass der Massnahmenzweck, dass die Gefährlichkeit für die Allgemeinheit gemindert werden kann, zu wahren ist.

Zu beachten ist, dass Art. 58 Abs. 2 StGB eine Trennungsvorschrift statuiert. Therapeutische Einrichtungen sind von den Strafanstalten getrennt zu führen. Als Ausnahme können Massnahmen, die der Flucht-oder Wiederholungsgefahr dienen, auch in geschlossenen Einrichtungen, die sich in einer Strafanstalt befinden, vollzogen werden. Auch Massnahmen für junge Erwachsene sind gemäss Art. 61 Abs. 2 StGB getrennt von den anderen in spezialisierten Einrichtungen zu vollziehen.

Massnahmen dauern regulär fünf Jahre. Die Massnahmen können jedoch vom Gericht wiederholt um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden. Der Fakt, dass eine uneingeschränkte Verlängerungsmöglichkeit besteht, ist nicht unproblematisch. Für die Dauer von Suchtbehandlungen gelten die Regeln in Art. 60 StGB und für junge Erwachsene dauert eine Massnahme in der Regel höchstens vier Jahre.