Bei Verspätungen, Annullierungen besteht seitens der Flugpassiere in manchen Fällen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen. Im Folgenden soll daher kurz skizziert werden, welche Voraussetzungen vorliegen müssen und auf welcher rechtlichen Grundlage diese Ansprüche beruhen.
Passagiere haben einen Anspruch auf Ausgleichszahlung aufgrund der EU Verordnung 261/2004 (im Folgenden Fluggastrechteverodnung genannt). EU Mitgliedsstaaten im Sinne der Verordnung sind neben den Ländern der europäischen Union (unter anderem Deutschland, Frankreich, Italien etc.) auch die EWR Staaten Norwegen und Island sowie – aufgrund eines bilateralen Luftverkehrsabkommens – die Schweiz.
Die Fluggastrechteverordnung gilt für alle Reisenden, die einen Flug von einem Flughafen antreten der sich in einem «EU Staat» (also auch Schweiz, Norwegen und Island) befindet. Auch gilt die Verordnung für Reisende die in einem Drittstaat abfliegen und deren Zielort in einem «EU-Staat» liegt, wenn die durchführende Fluggesellschaft ihre Hauptniederlassung in einem EU-Staat hat.
Nach der Fluggastrechte-Verordnung wird zudem zwischen der Nichtbeförderung, der Annullierung des Fluges und grossen Verspätungen differenziert:
Wird eine Beförderung gegen den Willen des Passagiers verweigert, so hat dieser einen Anspruch auf Betreuungsleistungen sowie eine Ausgleichszahlung. Wenn absehbar ist, dass manchen Fluggästen gegen ihren Willen der Flug verweigert werden muss so obliegt es der Fluggesellschaft zuerst nach Freiwilligen zu suchen die bereit sind ihre Plätze – gegen ein Entgelt oder ähnliches – aufzugeben.
Macht die Fluggesellschaft geltend, dass die Nichtbeförderung aufgrund legitimer Gründe (z.B. renitentes Verhalten des Passagiers) erfolgt ist, so besteht kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung.
Bei einer Annullierung eines Fluges hat ein Passagier Anspruch auf Betreuungs- und Unterstützungsleistungen sowie Ausgleichszahlungen. Der Passagier hat die Wahl zwischen Erstattung des Ticketpreises oder der anderweitigen Beförderung. Wird der Flug erst am Folgetag durchgeführt, so muss eine Hotelunterkunft sowie der Transport zum Hotel durch die Fluggesellschaft angeboten werden. Der Passagier hat ebenfalls einen Anspruch auf Verpflegung. Sofern der Flug 14 Tage vor Reiseantritt gestrichen wird, entfällt der Anspruch auf die Ausgleichszahlung. Dies gilt auch wenn die Annullierung aufgrund von aussergewöhnlichen Umständen (z.B. Wetterereignisse) erfolgt ist.
Eine Ausgleichszahlung ist auch bei grossen Verspätungen geschuldet. Hier wird wie folgt differenziert:
Bei einem Abflug erst am nächsten Tag muss – ähnlich wie bei der Annullierung – ebenfalls ein Hotel sowie Verpflegung zur Verfügung gestellt werden.
Die zuständige Beschwerdestelle in der Schweiz ist das Bundesamt für Zivilluftfahrt. Passagiere können sich in Streitfällen an das Bundesamt wenden. Sollen jedoch zivilrechtliche Ansprüche gegen die Fluggesellschaft gegengemacht werden, ist das Bundesamt nicht zuständig. Diese müssen durch die jeweiligen Passagiere selbst – oder mittels eines Rechtsanwalts – geltend gemacht werden.
Besteht die Befürchtung, dass eine Fluggesellschaft ihre Rechte als Passagier missachtet, so bietet es sich Unterstützung bei einer Anwältin oder einem Anwalt zu holen. Der Anwalt gibt Ihnen auch gerne Auskunft zur Höhe der Ausgleichszahlung. Benötigen Sie Unterstützung, können Sie sich gerne bei einem unserer Anwälte oder einer unserer Anwältinnen in Zürich, St. Gallen oder Frauenfeld melden.
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