Ausweislich Art. 69 Abs. 1 StPO sind Verhandlungen vor dem erstinstanzlichen Gericht und dem Berufungsgericht sowie die mündliche Eröffnung von Urteilen und Beschlüssen dieser Gerichte – mit Ausnahme der Beratung – öffentlich.
Öffentlichkeit bedeutet in diesem Kontext «Verfahrensöffentlichkeit» und stellt ein rechtsstaatlich-demokratisches Gebot dar. Garantiert wird das Prinzip der Öffentlichkeit in Art. 30 Abs. 3 BV und in Art. 6 Ziff. 1 EMRK und in Art. 14 Ziff. 1 UNO-Pakt II.
Sinn und Zweck des Öffentlichkeitsprinzips ist der Schutz des Einzelnen. Indem die Verhandlungen öffentlich sind, kann garantiert werden, dass das gesamte Verfahren von Anwesenden beobachtet und auf Rechtstaatlichkeit kontrolliert werden kann. Die Beobachtung von Publikum und Medien sollen auch den Druck auf die Justiz erhöhen einen fairen Prozess durchzuführen.
Neben den positiven Aspekten des Öffentlichkeitsprinzips führt dieses aber auch dazu, dass der Beschuldigte dadurch eine gewisse Prangerwirkung erfährt. Selbstverständlich hat auch ein Beschuldigter auch Persönlichkeitsrechte, welche ebenfalls gewahrt werden müssen. Das gilt auch unter dem Aspekt, dass bis zur Verurteilung die Unschuldsvermutung gilt.
Bei einem öffentlichen Verfahren ist grundsätzlich jedermann der Zugang zu einem Gerichtseverfahren gestattet. Öffentlichkeit bedeutet zudem, dass auch Medienöffentlichkeit besteht. Medien können jederzeit von Prozessen berichten. Zu beachten ist jedoch, dass gemäss Art. 72 StPO der Bund und die Kantone die Zulassung sowie die Rechte und Pflichten der Gerichtsbestatterinnen und Gerichtsbestatter regeln.
Nicht öffentlich sind das Vorverfahren, das Verfahren des Zwangsmassnahmengerichts, das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz und das Berufungsverfahren, wenn dieses schriftlich durchgeführt wird und das Strafbefehlsverfahren.
Die Öffentlichkeit kann von Gerichtsverhandlungen auch ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder schutzwürdige Interessen einer beteiligten Person, insbesondere des Opfers, dies einfordern. Gerade bei Sexualdelikten findet die Aussage des Opfers oft unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Die Öffentlichkeit kann ebenfalls ausgeschlossen werden, wenn grosser Andrang herrscht.
Wird die Öffentlichkeit ausgeschlossen, so eröffnet das Gericht das Urteil in einer öffentlichen Verhandlung oder orientiert die Öffentlichkeit bei Bedarf in anderer geeigneter Weise über den Ausgang des Verfahrens.
Auch Bild- und Tonaufnahmen sind gemäss Art. 71 Abs. 1 StPO innerhalb des Gerichtsgebäudes sowie Aufnahmen von Verfahrenshandlungen ausserhalb des Gerichtsgebäudes nicht gestattet. Durch das Verbot wird das Öffentlichkeitsprinzip aber auch die Medien- und Informationsfreiheit – zumindest innerhalb des Gerichtsgebäudes - eingeschränkt. Nicht erlaubt sind sämtliche technische Einrichtungen, die Vorgänge in Bild und/oder Ton festhalten. Handys, Laptops, Tablets etc. können daher auch im Gerichtsgebäude untersagt werden.
Aufnahmen ausserhalb des Gerichtsgebäudes sowie auch Aufnahmen der Verfahrensbeteiligten auf dem Weg zur Verhandlung sind hingegen zulässig. Auch die «Liveticker» Berichterstattung kann problematisch sein und den Prozess stören. Die Zulassung einer solchen «Liveticker» Berichterstattung obliegt dem jeweiligen Gericht.
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