Online-Rezensionen sind in der heutigen Zeit ein wichtiger Indikator beim Kauf eines Produkts oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung.
Als Inhaber eines Geschäfts oder Anbieter einer Dienstleistung ist man somit auf positive Rezensionen angewiesen. Oftmals werden die Rezensionen durch Kunden aber auch als Mittel zur Diffamierung genutzt. Dies kann bei Geschäftsinhabern schnell zu Umsatzrückgängen und Imageproblemen zu führen, insbesondere wenn diese unwahr sind. Verständlicherweise besteht dann ein Interesse gegen negative Bewertungen vorzugehen.
Zunächst bietet es sich an mit dem Verfasser der negativen Rezension in den Austausch zu treten um diesen zur Löschung der negativen Rezension zu bewegen. Oftmals lässt sich das Missverständnis durch Kommunikation aus der Welt schaffen.
Fruchten diese Bemühungen nicht so besteht auch die Möglichkeit eine Löschung der Rezension bei der jeweiligen Plattform zu beantragen. Über eine solche beantragte Löschung entscheidet am Ende die Plattform selbst.
Scheitert dies ebenfalls, so sollte der Verfasser mittels einer schriftlichen Abmahnung zur Unterlassung und Löschung der Rezension unter Androhung weiterer rechtlicher Schritte bei Zuwiderhandlung aufgefordert werden.
In zivilrechtlicher Hinsicht besteht die Möglichkeit eine Klage auf Unterlassung gemäss Art. 28a ZGB zu erheben. Diese hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Rezension persönlichkeitsverletzend ist. Geschützt werden verschiedene Rechtsgüter der Persönlichkeit. Die Verletzung der Ehre – auch die der juristischen Person – ist hiervon erfasst. Darüber hinaus muss die Persönlichkeitsverletzung auch widerrechtlich sein.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Veröffentlichung von unwahren Tatsachen an sich widerrechtlich. Entspricht die Behauptung in der Rezension nicht den Tatsachen so ist Sie widerrechtlich. Behauptet ein Verfasser beispielsweise, ein Restaurant habe das Essen nicht ausgeliefert, in Wahrheit ist dieses aber ausgeliefert worden, so ist diese Behauptung unwahr und damit widerrechtlich.
Ist eine Behauptung teilweise wahr, wird aber in herabsetzender Weise geäussert so kann diese ebenfalls problematisch und ehrverletzend sein. Hierbei kommt es bei der Beurteilung der Widerrechtlichkeit auf den jeweiligen Einzelfall an.
Ist die Klage erfolgreich, so verpflichtet das Gericht den Verfasser der Rezension diese zu löschen und die Wiederholung der Verletzung zu unterlassen.
Neben einer Unterlassungsklage besteht auch die Möglichkeit einen Anspruch auf Schadensersatz wegen der Persönlichkeitsrechtsverletzung geltend zu machen. Zwingend erforderlich ist hier ein - aufgrund der negativen Rezension - entstandener Schaden. Buchungsrückgabe oder Umsatzeinbussen ohne konkreten Anhaltspunkt, woraus diese resultieren, treffen das Unternehmen zwar schwer. Ein Zusammenhang mit der negativen Rezension besteht jedoch nicht direkt. Etwas anderes gilt, wenn Kunden gegenüber dem Unternehmen äussern aufgrund einer bestimmten Bewertung von einem Kauf oder einer Inanspruchnahme einer Dienstleistung abgesehen zu haben. Es ist daher zu raten, solche Mitteilungen von potenziellen Kunden zu dokumentieren und den entstandenen Schaden zu beziffern.
Denkbar ist auch, eine Strafanzeige gegen den Verfasser der Rezension aufgrund von Ehrverletzungsdelikten zu stellen. Eine Strafanzeige und Verurteilung haben meist eher eine abschreckende Wirkung für den jeweiligen Verfasser können aber je nach Schwere der Verletzung aus Genugtuungsgründen geboten sein. Eine Löschung aufgrund der Verurteilung kann jedoch nicht herbeigeführt werden.
Ist ein Konflikt nicht einvernehmlich mit der Gegenseite zu lösen, kann das Einschalten von anwaltlicher Hilfe geboten sein. Benötigen Sie Unterstützung bei der Regelung dieser Angelegenheit, können Sie sich gerne bei einem unserer Anwälte oder einer unserer Anwältinnen in Zürich, St. Gallen oder Frauenfeld melden.
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