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Kündigung wegen schlechter Leistung – ist das erlaubt?

Ende Oktober erschien in der Financial Times eine Meldung, dass eine bekannte internationale Unternehmensberatung in Grossbritannien einer dreistelligen Zahl von Mitarbeitern mit der Begründung kündigte, dass ihre Leistung zu schwach sei.

In diesem Kontext stellt sich die Frage, ob dies auch in der Schweiz rechtlich möglich ist. Konkret: Kann mein Arbeitgeber mir kündigen, weil er meine Leistung bei der Arbeit als zu schwach bewertet?

Das unbefristete Arbeitsverhältnis kann grundsätzlich durch ordentliche oder ausserordentliche Kündigung beendet werden. Eine Kündigung des Arbeitsvertrages kann sowohl durch den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer erfolgen.

Kündigt der Arbeitgeber ausserordentlich, so braucht es hierfür einen wichtigen Grund. Ausweislich Art. 337 Abs. 2 OR ist ein solcher wichtiger Grund namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss jedoch eine besonders schwere Verfehlung des Arbeitnehmers vorliegen. Bei einer weniger schweren Verfehlung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine vorangegangene Abmahnung erforderlich. Das Bundesgericht bejahte einen solchen wichtigen Grund unter anderem bei beharrlicher Arbeitsverweigerung oder dem eigenmächtigen Bezug von Ferien.

Bei mangelhafter Arbeitsleistung kann ein solcher wichtiger Grund nur dann zu bejahen sein, wenn dem Arbeitgeber ein völliges berufliches Versagen vorgeworfen werden kann oder die Mangelleistung auf grobem Verschulden des Arbeitnehmers beruht. Ob ein wichtiger Grund vorliegt oder nicht ist letztlich im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu ermitteln. Es kann aber festgehalten werden, dass die ausserordentliche Kündigung immer aufgrund eines konkreten Verhaltens eines Arbeitgebers erfolgt, welches so schwerwiegend ist, dass eine gemeinsame Zusammenarbeit für den Arbeitgeber nicht mehr zumutbar ist.

Anders verhält es sich nach Schweizer Recht bei einer ordentlichen Kündigung. Diese bedarf keines Grundes. Der Arbeitgeber geniesst in der Schweiz weitgehende Kündigungsfreiheit, muss aber die vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen einhalten.

Das bedeutet, dass er das Arbeitsverhältnis jederzeit ohne Begründung kündigen kann. Das Arbeitsverhältnis endet dann mit dem Ablauf der Kündigungsfrist. Bewertet der Arbeitgeber die Leistung bzw. Performance seines Mitarbeiters als schwach oder nicht ausreichend so kann er diesen ohne Angabe von Gründen kündigen. Es ist festzuhalten, dass das Schweizer Recht dem Arbeitgeber auch im Arbeitsrecht weitestgehende Vertragsfreiheit einräumt. Dies steht im Gegensatz zu anderen Rechtsordnungen, beispielsweise zu Deutschland. In Deutschland ist der Arbeitnehmer ungleich besser vor ordentlichen Kündigungen geschützt, da es eines gesetzlichen Grundes bedarf. Eine Kündigung allein aufgrund schwacher Leistung ist nicht ohne weiteres möglich.

Der Gesetzgeber setzt dem Arbeitgeber dahingehend Schranken, als das eine Kündigung nicht missbräuchlich sein darf. Missbräuchlich ist die Kündigung unter anderem dann, wenn Sie gemäss Art. 336 Abs. 1 lit. a OR, wenn eine Partei sie wegen einer Eigenschaft ausspricht, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtigt wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb. Das Bundesgericht hat die Missbräuchlichkeit einer Kündigung beispielsweise bei einem Arbeitnehmer verneint, der aufgrund des Alters die Tätigkeit nicht mehr zufriedenstellend ausführen konnte. Dies verdeutlicht, dass auch hier der jeweilige Einzelfall zu betrachten ist.

Grundsätzlich ist daher eine Kündigung aufgrund von schwacher Leistung in der Schweiz rechtlich möglich.

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