Eltern schulden ihrem Kind Unterhalt. Mit Erreichen des 18. Lebensjahres stellt sich für viele Eltern die Frage, ob Sie weiterhin unterhaltspflichtig sind.
Art. 277 Abs. 1 ZGB bestimmt, dass die Unterhaltspflicht der Eltern bis zur Volljährigkeit des Kindes dauert. Dass bedeutet, dass grundsätzlich mit Erreichen der Volljährigkeit kein Unterhalt mehr gegenüber dem eigenen Kind geschuldet wird.
Es gibt jedoch auch Ausnahmen, bei denen die unterhaltspflichtigen Eltern dem volljährigen Kind weiterhin Unterhalt schulden.
DGemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB kann die Unterhaltspflicht auch nach Erreichen der Volljährigkeit fortdauern, sofern dass volljährige Kind bis dahin keine angemessene Ausbildung abgeschlossen hat und es den Eltern nach den gesamten Umständen zugemutet werden kann. Die Unterhaltspflicht endet dann mit dem Abschluss der entsprechenden Ausbildung.
Von einer angemessenen Ausbildung spricht man bei einer Erstausbildung, die dem Kind erlauben soll, seinen Lebensunterhalt zu verdienen und selbstständig zu werden. Die Angemessenheit ist dann anzunehmen, wenn sich die Ausbildung an den Fähigkeiten und Neigungen des Kindes orientiert.
Auch wenn die Ausbildung erst nach einer «Findungsphase» mit Gelegenheitsarbeit begonnen wird, so kann auch hier eine Unterhaltspflicht seitens der Eltern bestehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist hierbei zwingend erfordlich, dass zumindest vor Erreichen der Volljährigkeit ein Ausbildungsplan feststand.
Die Zahlung von Unterhalt muss für den jeweiligen unterhaltspflichtigen Elternteil auch zumutbar sein. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dies dann der Fall, wenn dem pflichtigen Elternteil, neben dem über die laufenden Steuern erweiterten Existenzminimum ein Überschuss von 20% auf dem betreibungsrechtlichen Grundbetrag verbleibt.
Volljährigenunterhalt kann bereits bei kleineren Kindern festgesetzt werden, selbst wenn hier noch keine konkrete Berufsperspektive feststeht. Sollte dies der Fall sein und stellt sich später heraus, dass die Berechnung fehlerhaft erfolgt ist oder die Situation des unterhaltspflichtigen Elternteils sich verändert hat, so kann durch das unterhaltspflichtige Elternteil eine Abänderungsklage gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB erhoben werden. Unsere Anwälte und Anwältinnen in Zürich, St. Gallen oder Frauenfeld unterstützen Sie gerne bei der Prüfung der Rechtmässigkeit und Einreichung einer solchen Abänderungsklage.
Eine Pflicht zur Zahlung von Kindesunterhalt kann auch dann entfallen, wenn dies in persönlicher Hinsicht nicht zumutbar ist. Dies dann der Fall, wenn dem Kind eine schwere Verletzung von familiären Pflichten vorgeworfen werden kann. Beispielhaft hierfür ist eine anhaltende Kontaktverweigerung zu dem unterhaltspflichtigen Elternteil. Dabei muss die Motivation zur anhaltenden Kontaktverweigerung ausschliesslich von dem Kind ausgehen. Ob dies im konkreten Fall so angenommen hat, bestimmt sich nach dem jeweiligen Sachverhalt.
Übt das volljährige Kind, beispielsweise neben einem Studium, eine Erwerbstätigkeit aus, so wird dies bei der Bemessung des Unterhalts angerechnet. Dasselbe gilt, wenn dem Kind zugemutet werden kann seinen Lebensunterhalt mindestens teilweise durch eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten. Hier kommt es auf den jeweiligen Einzelfall und die konkreten Umstände an.
Zweifeln Sie an der Rechtmässigkeit der Unterhaltsforderung ihres erwachsenen Kindes oder verweigert Ihnen ihr unterhaltspflichtiges Elternteil die Zahlung von Unterhalt in der Ausbildung, so lohnt sich ein Gespräch mit einer Anwältin oder einem Anwalt. Benötigen Sie Hilfe, können Sie sich gerne bei einem unserer Anwälte oder einer unserer Anwältinnen in Zürich, St. Gallen oder Frauenfeld melden.
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