Die Entführung des eigenen Kindes durch den anderen Elternteil oder einen dritten ins Ausland lässt den anderen Elternteil meist ratlos und verzweifelt zurück.
Als betroffener Elternteil steht man von einem Moment auf den anderen vor der Frage was nun zu tun ist. In so einer schwierigen Situation einen kühlen Kopf zu bewahren ist in den meisten Fällen schwer. Hier kann Hilfe und Unterstützung eines erfahrenen Rechtsanwalts von besonderer Bedeutung sein. Gerne können Sie sich im Entführungsfall bei einem unserer Anwälte oder einer unserer Anwältinnen in Zürich, St. Gallen oder Frauenfeld melden.
Nicht alle Verbringungen oder Zurückbehaltungen eines Kindes sind eine Kindesentführung. Von einer Kindesentführung spricht man, wenn das Recht einer Person über den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen durch ein Verbringen oder Zurückhalten im Ausland verletzt wird.
In der Schweiz gilt – unabhängig davon ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht – der Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge. Dieser beinhaltet das Recht, den Aufenthaltsort des Kinds zu bestimmen. Dies bedeutet, dass nur beide Eltern gemeinsam über den Aufenthalt des Kindes bestimmen dürfen.
Verbringt ein Elternteil ohne Zustimmung des anderen Elternteils das Kind ins Ausland oder behält es – beispielsweise nach einem Ferienaufenthalt – dort zurück so spricht man von Kindesentführung.
In einem solchen Fall ist schnelles Handeln geboten. Zuständig für internationale Kindesentführungsfälle ist in der Schweiz das Bundesamt für Justiz als Zentralstelle, bei welcher ein Verfahren auf Rückführung des Betroffenen Kindes eingeleitet werden muss. Nach Einleitung des Verfahrens setzt sich das Bundesamt für Justiz mit den jeweiligen Partnerbehörden im betroffenen Land in Verbindung. Die betroffenen Eltern haben auch die Möglichkeit sich mit den Behörden im Land der Verbringung des Kindes in Verbindung zu setzen. Sofern der Staat, in den das Kind verbracht wurde dem Haager Kindesschutzübereinkommen beigetreten ist, besteht ein Anspruch auf Rückführung des Kindes.
Problematisch sind Fälle, in welchen das Kind in einem Staat verbracht wird, der dem Haager Kindesentführungsübereinkommen verbracht wurde. Hier können die Behörden nur auf die Rückführung des Kindes hinwirken. Ein Anspruch auf Rückführung auf Grundlage des Übereinkommens besteht in der Regel nicht. Der betroffene Elternteil ist jedoch nicht völlig rechtlos. Er hat einerseits die Möglichkeit einer Strafanzeige. Diese kann dazu führen, dass gegen den anderen Elternteil ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. Reist dieser nun in einem Vertragsstaat des Haager Kindesentführungsübereinkimmen ein, so kann das Kind zurückgeführt werden. Desweiteren kann er in der Schweiz auch einen Gerichtsentscheid betreffend das alleinige Sorgerecht erwirken, welcher dann mithilfe eines Rechtsanwaltes anerkannt und vollstreckt werden kann.
Wenn der Verdacht einer bevorstehenden Verbringung eines Kindes ins Ausland besteht kann der betroffene Elternteil auch vorbeugende Massnahmen erwirken. Unter anderen besteht die Möglichkeit den Reiseausweis des Kindes bei einer Behörde zu hinterlegen und dem kantonale Passbüro zu melden, damit dieses keine neuen Reiseausweise ausstellt. Es besteht auch die Möglichkeit eine Ausreisesperre anordnen zu lassen. Im Übrigen kann auch ein Antrag auf Neuregelung der elterliche Sorge gestellt werden.
Befürchten Sie die Verbringung ihres Kindes ins Ausland so ist schnelles Handeln geboten. Unsere Anwälte in Zürich, St. Gallen oder Frauenfeld stehen für weitere fallbezogene Beratung gerne zur Verfügung.
Dann kontaktieren Sie uns noch heute. Unsere erfahrenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte stehen Ihnen gerne zur Seite.
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