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Kann ich Geschenke nach Auflösung der Verlobung zurückfordern?

Nach der Auflösung einer Verlobung stellt sich für Betroffene oft die Frage, ob Sie Geschenke – welche Sie dem Partner gemacht haben – von diesem zurückfordern können.

Art. 91 Abs. 1 ZGB bestimmt hierzu, dass «die Verlobten Geschenke, mit Ausnahme der gewöhnlichen Gelegenheitsgeschenke, die sie einander gemacht haben, bei Auflösung des Verlöbnisses zurückfordern können, es sei denn, das Verlöbnis ist durch Tod aufgelöst worden.»

Grund für den Anspruch auf Rückforderung des gemachten Geschenks ist, das mit Auflösung der Verlobung der Beweggrund für das machen eines Geschenks wegfällt. Dieses soll zudem bei Auflösung der Verlobung nicht bei der beschenkten Person verbleiben. Wird die Verlobung durch den Tod eines der Parteien aufgelöst so besteht kein Anspruch auf Rückforderung.

Um eine Rückforderung geltend machen zu können, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Die eine Partei muss der anderen ein Geschenk gemacht haben.
  • Dieses muss bereits während des bestehenden Verlöbnisses gemacht worden sein.
  • Das Verlöbnis muss durch Rücktritt vom Verlöbnis aufgelöst worden sein.

Von einem Geschenk spricht man, wenn es sich um eine unentgeltliche Zuwendung an einen anderen handelt. Beispielhaft hierfür ist der Verlobungsring aber auch andere Zuwendungen wie beispielsweise Häuser, Autos etc. können solche Zuwendungen sein, wenn diese ohne Gegenleistung der anderen Partei gemacht wurden.

Eine Verlobung liegt nach Art. 90 Abs. 1 ZGB dann vor, wenn zwei Parteien vereinbaren, miteinander zukünftig die Ehe zu schliessen. Eine Auflösung der Verlobung wird dann bejaht, wenn eine Partei von der Vereinbarung, zukünftig die Ehe mit der anderen Partei zu schliessen, zurücktritt.

Ein Anspruch, die Ehe aufgrund der Verlobung einzuklagen, besteht nach Art. 90 Abs. 3 ZGB nicht.

Erforderlich ist auch, dass die Geschenke im Hinblick auf die zukünftig zu schliessende Ehe gemacht wurden. Ein Anspruch auf Rückforderung von sogenannten Gelegenheitsgeschenken besteht nach Art. 91 Abs. 1 ZGB nicht. Eine Differenzierung, ob es sich um ein Geschenk im Hinblick auf eine Heirat oder ein Gelegenheitsgeschenk handelt, fällt beim Verlobungsring leicht. Schwieriger wird es unter anderem bei Geschenken, die von Ihrer Natur her nicht zwangsläufig mit Blick auf eine bevorstehende Heirat gemacht werden müssen.

Um dies trotzdem im Einzelfall gegenüber der Gegenseite begründen zu können, empfiehlt sich eine Beratung bei einem unserer Anwälte oder einer unserer Anwältinnen in Zürich, St. Gallen oder Frauenfeld.

Bei der Rückforderung von Geschenken gilt weiterhin zu beachten, dass dieser Anspruch nach Art. 93 ZGB nach Ablauf eines Jahres beginnend mit dem Zeitpunkt der Auflösung.

Falls das Geschenk nicht mehr vorhanden ist, kann eine Rückerstattung gemäss Art. 91 Abs. 2 ZGB nach den Regeln der sogenannten ungerechtfertigten Bereicherung. Hat also beispielsweise die andere Partei den Verlobungsring veräussert, so kann der Schenkende den Veräusserungserlös von der anderen Partei herausfordern.

Gerne unterstützen Sie unsere Anwälte und Anwältinnen in Zürich, St. Gallen oder Frauenfeld bei der Rückforderung von Geschenken und weiteren rechtlichen Problemen nach Auflösung einer Verlobung.

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