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Kann eine Google Suche strafbar sein? Frag einen Anwalt

Kann eine Google Suche strafbar sein? Macht man sich strafbar, wenn man in einer Google Suche nach Anleitungen zu kriminellen Handlungen sucht? Welche Gefahren drohen bei Internetrecherchen oder Posts in den sozialen Medien?

Es kommt jeweils darauf an, was man sucht, grundsätzlich begründet eine allgemeine Recherche in der Regel keine Strafbarkeit. Recherchiert man beispielsweise im Internet darüber, wie intelligente Täter Geld waschen ist das per se nicht strafbar. Nur das Waschen des Geldes an sich wäre strafbar. Eine solche Recherche kann zu unterschiedlichen Zwecken stattfinden. Es kann sich beispielsweise um einen Wissenschaftler handeln, der sich mit dieser Thematik auseinandersetzt oder um einen Journalisten, der einen Artikel darüber schreiben möchte, wie intelligente Täter Geld waschen. Es kann sich zudem auch um einen Compliance-Beauftragten handeln, der verhindern möchte, dass in seiner Bank Geld gewaschen wird und sich mit den Vorgehensweisen von intelligenten Tätern beschäftigt, um die Compliance Mechanismen weiter optimieren zu können.

Des Weiteren ist bei einer Recherche bezüglich kinderpornografischer Inhalte Vorsicht geboten. In diesem Fall kann eine strafrechtliche Konsequenz drohen. Denn wer Kinderpornos anschaut, treibt den Markt dafür weiter an. Demzufolge werden nicht nur Personen die das Material herstellen bestraft, sondern auch Personen, die solche Inhalte besitzen oder konsumieren. Dabei genügt es, dass erkennbar ist, dass eine minderjährige Person daran mitwirkt. Beim Konsum von solchen Inhalten muss mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe gerechnet werden. In solchen Fällen könnte somit nach einer Google-Suche eine strafrechtliche Untersuchung erfolgen. In Deutschland wurde zudem ein neuer Paragraph eingefügt, welcher das Nutzen, Besitzen, Zugänglichmachen oder Verbreiten von Anleitungen zum Kindesmissbrauch unter Strafe stellt. Nur unter der Voraussetzung, dass eine solche Anleitung dienstlichen Zwecken, beispielsweise bei der Strafverfolgung, dient, ist der Besitz solcher Anleitungen nicht strafbar.

Achtung ist auch geboten, wenn nicht nur recherchiert, sondern beispielsweise in den Sozialen Medien ein ehrverletzender Post «gelikt» wird. Das Bezirksgericht Zürich entschied in einem Fall, dass ein Like den Inhalt eines Posts positiv würdigt und demzufolge strafbar ist. Dagegen wurde ein Journalist, welcher einen Post mittels «retweet» unverändert und kommentarlos weiterverbreitet hatte jedoch der Verleumdung und der üblen Nachrede freigesprochen, da ein «Retweet» zur typischen Verbreitungskette von Twitter gehört.

Auch Google Bewertungen können zu einer Strafbarkeit führen, wenn sie persönlichkeits- oder ehrverletzend sind. Dementsprechend ist, um einer Strafbarkeit zu entgehen, bei der Abgabe von Bewertungen stets darauf zu achten, dass sie keinen persönlichkeits- oder ehrverletzenden Inhalt haben.

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