Konflikte zwischen Grosseltern und Eltern oder Scheidungs- und Trennungssituationen haben oftmals einen Abbruch des Kontaktes zwischen Grosseltern und ihren Enkelkindern zur Folge. Meist leiden Grosseltern und auch die betroffenen Kinder unter dem erzwungenen Kontaktabbruch.
Es stellt sich für Grosseltern die Frage, ob eine rechtliche Möglichkeit besteht einen Anspruch auf Umgang mit ihren minderjährigen Enkelkindern geltend zu machen.
Grundsätzlich haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, sowie auch das minderjährige Kind einen gegenseitigen Anspruch auf angemessenen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB).
Neben dem gegenseitigen Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr zwischen Elternteil und Kind besteht auch unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch von Dritten auf persönlichen Verkehr mit dem betroffenen Kind.
Scheitert dies ebenfalls, so sollte der Verfasser mittels einer schriftlichen Abmahnung zur Unterlassung und Löschung der Rezension unter Androhung weiterer rechtlicher Schritte bei Zuwiderhandlung aufgefordert werden.
In vergangenen Streitfällen vor dem Bundesgericht betraf dies meist Grosseltern aber auch Stiefeltern, leibliche Eltern bei einer Adoption oder auch Eizellenspenderinnen und Leihmütter.
Art. 274 a Abs. 1 ZGB regelt, dass auch Personen – insbesondere Verwandte - die in keinem rechtlichen Kindesverhältnis zum Kind stehen, unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf persönlichen Verkehr mit dem Kind geltend machen können, wenn diese mit dem Kind durch eine Sonderbeziehung verbunden sind.
Der Kontakt zu den Dritten muss hierbei dem Wohl des betroffenen Kindes dienen. Dies bedeutet, dass sich der Kontakt für das Kind positiv auswirkt. Beispielhaft sind Konstellationen, in denen das Kind vor dem Kontaktabbruch einen engen Kontakt mit der dritten Person gepflegt hat und dieser durch den Kontaktabbruch plötzlich unterbrochen wurde. Diese Unterbrechung kann sich in der Folge nachteilig auf das Kindeswohl auswirken.
Erforderlich ist zudem, dass der Kontakt zu dem Dritten auch im Willen des Kindes liegt. Ein Kontakt zu einem Enkelkind, welches ausdrücklich keinen Kontakt wünscht, lässt sich nicht erzwingen.
Darüber hinaus müssen nach Art. 274 a Abs. 1 ZGB auch ausserordentliche Umstände vorliegen. Diese liegen dann vor, wenn der Kontakterhalt zur Aufrechterhaltung gewachsener, besonders tragender und enger Bindungen geboten scheint.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGer 5A-380/2018) lag dies unter anderen in einem Fall vor, in welchem die Grosseltern nach dem Tod ihres Sohnes von der Mutter der Kinder der Umgang verweigert wurde. Im konkreten Fall begründete das Bundesgericht dies mit dem gesteigerten Interesse der Kinder die Beziehung zur Herkunftsfamilie väterlicherseits aufzubauen und unterhalten zu können.
Der Fall verdeutlicht, dass stets eine Einzelfallprüfung zu erfolgen hat. Gerne unterstützen unsere Anwälte oder einer unserer Anwältinnen in Zürich, St. Gallen oder Frauenfeld Sie bei der Bewertung ihres Anliegens.
Zu beachten ist allerdings, dass das Recht auf persönlichen Verkehr zu beschränken oder zu entziehen ist, wenn dies nicht im Wohl des Kindes liegt. Auch kann die zuständige Kindesschutzbehörde eine Weisung erteilen oder eine Ermahnung aussprechen, wenn sich die Ausübung des persönlichen Verkehrs nachteilig auf das Kind auswirkt.
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