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Die Klagearten im Zivilprozess

Die Geltendmachung von Ansprüchen im Zivilverfahren kann je nach Rechtsbegehren Schwierigkeiten aufweisen. Je nach Rechtsbegehren muss die Durchsetzung des Anspruchs mittels einer bestimmten Klageart geltend gemacht werden. Im Folgenden soll sich mit den verschiedenen Klagearten im Zivilprozess auseinandergesetzt werden. Je nach gewählter Klageart gelten bestimmte Besonderheiten, welche im Zivilverfahren beachtet werden müssen. Sind Voraussetzungen ganz oder teilweise nicht erfüllt so besteht die Gefahr, dass die Klage unzulässig oder unbestimmt ist.

1. Leistungsklage

Von einer Leistungsklage spricht man, wenn die Klage auf die Durchsetzung eines behaupteten Anspruchs auf Leistung, Unterlassung oder Duldung gerichtet ist. Erforderlich ist, dass das Rechtsbegehren bestimmt sein muss. Das bedeutet, dass bei einer Forderung von Geld, diese Forderung genau beziffert werden muss. Besondere Formen der Leistungsklage sind die Klage auf künftige Leistungen, die Klage auf bedingte Leistungen, Klage auf Abgabe einer Willenserklärung und die Klage auf Unterlassung bzw. Beseitigung.

2. Unbezifferte Forderungsklage als Sonderfall

Soll eine Forderung geltend gemacht werden, muss diese – wie bereits oben erwähnt – konkret beziffert werden. Ist dies nicht möglich oder unzumutbar, so besteht die Möglichkeit ein Beweisverfahren zwecks Bezifferung der Forderung durchzuführen. Lässt sich die Forderung anschliessend beziffern, so kann diese dann eingeklagt werden. Dies ist meist nach Abschluss des Beweisverfahrens der Fall. Um eine unbezifferte Forderungsklage zu stellen, ist die Angabe eines Mindestbetrags erforderlich. Anderenfalls lässt sich die sachliche Zuständigkeit des Gerichts nicht bestimmen.

3. Feststellungsklage

Eine Feststellungsklage liegt dann vor, wenn das Rechtsbegehren auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechts oder Rechtsverhältnisses gerichtet ist. Erforderlich ist, dass ein sogenanntes Feststellungsinteresse vorliegt. Dies ist der Fall wenn, eine Ungewissheit, Unsicherheit oder Gefährdung der klagenden Partei vorliegt, das Fortdauern dieser Ungewissheit für die klagende Partei unzumutbar ist. Die Behebung der Ungewissheit muss zudem auf andere Weise unmöglich sein. Unzulässig ist die Feststellungsklage unter anderem dann, wenn die Erhebung einer Leistungs- oder Gestaltungsklage möglich ist. Ausnahmen gelten bei der Feststellung eines Rechtsverhältnisses für die Zukunft, wenn nur Leistungen fällig sind. Unzulässig ist die Feststellungsklage auch hinsichtlich eines Entscheids zu Rechtsfragen oder zur Feststellung von Tatsachen.

4. Gestaltungsklage

Von einer Gestaltungsklage spricht man, wenn das Rechtsbegehren auf die Begründung, Änderung oder Aufhebung eines Rechtsverhältnisses gerichtet ist. Beispielhaft hierfür sind Klagen zwecks Anfechtung der Vaterschaft oder auch Scheidungsklagen. Die Rechtsänderung tritt mit der formellen Rechtskraft des jeweiligen Gestaltungsurteils ein, soweit dieses dem Rechtsbegehren entspricht. Gestaltungsurteile wirken auch gegenüber jedweden anderen Personen.

Möchten Sie einen Anspruch zivilrechtlich geltend machen, so lohnt sich ein Gespräch mit einer Anwältin oder einem Anwalt. Gerade die Geltendmachung von noch nicht bezifferbaren Ansprüchen oder Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erweist sich für Rechtsunkundige als schwierig. Ein Rechtsanwalt kann Sie dahingehend unterstützen.

Benötigen Sie Hilfe, können Sie sich gerne bei einem unserer Anwälte oder einer unserer Anwältinnen in Zürich, St. Gallen oder Frauenfeld melden.

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