Im Arbeitsverhältnis bestehen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber diverse vertragliche Haupt- und Nebenpflichten. Eine Nebenpflicht des Arbeitgebers ist die Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer. Diese soll im Folgenden näher betrachtet werden.
Art. 328 Abs. 1 OR bestimmt, dass der Arbeitgeber die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen hat. Er muss insbesondere dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht sexuell belästigt werden und dass den Opfern von sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entstehen.
Der Schutz der Persönlichkeit umfasst unter anderem
Um die Persönlichkeit seines Arbeitnehmers zu schützen hat der Arbeitgeber nach Art. 328 Abs. 2 ZGB geeignete Massnahmen zu treffen. Der Arbeitgeber muss dafür Sorge tragen, dass die erforderlichen Schutzvorrichtungen an Maschinen Auch darf der Arbeitnehmer nicht überbelastet oder überfordert werden. Der Arbeitgeber muss die Arbeit so organisieren, dass der Arbeitnehmer keinem übermässigen Stress ausgesetzt ist. Personalmangel rechtfertigt keine Überbelastung des Arbeitnehmers. Bei Mobbing am Arbeitsplatz durch Kollegen oder Vorgesetzte hat der Arbeitgeber auf die Unterbindung des Verhaltens durch die Kollegen oder den Vorgesetzten hinzuwirken.
Der Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers darf auch nicht durch das Weisungsrecht des Arbeitgebers umgangen werden.
Haben Sie das Gefühl, dass ihr Arbeitgeber seiner Fürsorgepflicht nicht nachkommt, so kann schnelles Handeln zum Schutz ihrer Persönlichkeit oder Gesundheit geboten sein. Oft reicht bereits der Hinweis durch den Arbeitnehmer an den Arbeitgeber ein bestimmtes Verhalten zu unterbinden oder beispielsweise eine Schutzvorrichtung an einer Maschine anzubringen.
Bei Unsicherheiten, ob der Arbeitgeber durch sein Verhalten seine Fürsorgepflicht verletzt, kann eine Beratung durch einen erfahrenen Anwalt hilfreich sein. Benötigen Sie Unterstützung, können Sie sich gerne bei einem unserer Anwälte oder einer unserer Anwältinnen in Zürich, St. Gallen oder Frauenfeld melden.
Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitgeber auf das Einhalten seiner Fürsorgepflicht schriftlich hingewiesen werden sollte. Auch sollten Verletzungen der Fürsorgepflicht durch den Arbeitnehmer dokumentiert werden, zum Beispiel durch ein Foto der Anlage, die ohne Schutzvorrichtung bedient werden muss.
Der Arbeitnehmer darf bei Zuwiderhandlung seine Arbeitsleistung verweigern, wenn diese aufgrund der Umstände nicht zumutbar ist. Für den Arbeitnehmer besteht die Möglichkeit Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitgeber aufgrund von erlittenem Mobbing oder Schädigung der Gesundheit geltend zu machen.
Bei einer Verletzung von öffentlich-rechtlichen Schutzpflichtverletzungen kann diese auch an die zuständige Behörde (beispielsweise die SUVA) gemeldet werden.
Möchten Sie ein Recht gegen ihren Arbeitgeber geltend machen stehen Ihnen unsere Anwälte oder einer unserer Anwältinnen in Zürich, St. Gallen oder Frauenfeld mit rechtlicher Expertise zur Verfügung.
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