Seit dem 01. Juli 2024 ist eine Reform des Sexualstrafrechts in der Schweiz in Kraft getreten. Im Folgenden sollen daher die wichtigsten Änderungen kurz besprochen werden.
Art. 190 StGB bestimmt nunmehr, dass wer gegen den Willen einer Person den Beischlaf oder eine beischlafähnliche Handlung vornimmt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt mit Freiheitstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft wird.
Lehnt eine Person die Ausübung von Beischlaf oder einer beischlafähnlichen Handlung ausdrücklich ist, so ist nach der Neuregelung bereits der Tatbestand der Vergewaltigung erfüllt, wenn die Handlung trotzdem ausgeführt wird.
Fraglich ist, ob auch beim sogenannten «Freezing» - wenn eine Person aufgrund von Schockstarre seine Meinung nicht mehr äussern kann – davon gesprochen werden kann, dass das Opfer sich nicht gegen die sexuelle Handlung ausgesprochen hat.
In Folge der Neuregelung des Sexualstrafrechts kann der entgegenstehende Wille durch Worte oder Gesten (beispielsweise Kopfschütteln) geäussert werden. Ein entgegenstehender Wille liegt aber auch dann vor, wenn das Opfer sich aufgrund des Schockzustands, ausgelöst durch Angst oder Furcht, nicht mehr äussern kann und der Täter diesen Schockzustand erkennt.
«beischlafähnliche Handlungen». Eine beischlafähnliche Handlung liegt vor, bei einem oralen, vaginalen oder analen Eindringen in den Körper. Diese Handlung muss gegen den Willen des Opfers geschehen sein. Mit der Änderung des Sexualstrafrechts sind daher mehr sexuelle Handlungen als Vergewaltigung strafbar, als dies bisher der Fall war.
Desweiteren wurde der Tatbestand der Vergewaltigung dahingehend geändert, dass dieser nun Personen jedweden Geschlechts erfasst. In der vor dem 01. Juli 2024 geltenden Fassung machte sich lediglich derjenige wegen Vergewaltigung strafbar, welcher die Handlung gegen eine Person weiblichen Geschlechts ausgeübt hat. Die Tat konnte nach der bisherigen Regelung nur von einer Person mit männlichen Genitalien erfüllt werden.
Vom sogenannten «Stealthing» wird gesprochen, wenn eine beteiligte Person beim einvernehmlichen Geschlechtsverkehr ohne Einverständnis der anderen Person heimlich das Kondom abstreift oder von Anfang an keins benutzt.
In der Vergangenheit führten Strafverfahren aufgrund von Stealthing meist nicht zu einer Verurteilung, da auch das Bundesgericht (vgl. Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 09. Juni 2022) befand, dass «Stealthing» nach dem bisher gültigen Recht nicht als «Schändung» bestraft werden konnte. Diese Lücke hat der Gesetzgeber nun geschlossen. Das sog. Stealthing ist nun infolge der Sexualstrafrechtsreform als Straftatbestand aufgenommen worden und daher strafbar.
Sind Sie Opfer eines sexuellen Angriffs geworden oder wird Ihnen eine Sexualstraftat vorgeworden empfiehlt sich eine anwaltliche Beratung. Unsere Anwälte und Anwältinnen in Zürich, St. Gallen oder Frauenfeld unterstützen Sie gerne mit Rechtskenntnis und Empathie.
Dann kontaktieren Sie uns noch heute. Unsere erfahrenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte stehen Ihnen gerne zur Seite.
Jetzt Kontakt aufnehmen