In wirtschaftlich entwickelten Verhältnissen mit funktionierender Geldwirtschaft hat der Tauschvertrag eine eher untergeordnete Bedeutung. Meist ist er im Geschäftsverkehr nicht von Relevanz. Anders ist dies im privaten Bereich, wo Tauschverträge durchaus zwischen Privatpersonen geschlossen werden. Auch auf angespannten Wohnungsmärkten stösst man bei der Wohnungssuche des Öfteren von Inseraten, bei denen eine Wohnung zum «Tausch» angeboten wird. Im Folgenden soll daher die Frage aufgeworfen werden, was rechtlich unter einem Tauschvertrag zu verstehen ist und welche Rechten und Pflichte den jeweilige Vertragspartner bei einem Tauschvertrag obliegen.
Von einem Tauschvertrag spricht man, wenn ein Gegenstand nicht gegen Geld, sondern gegen einen anderen Gegenstand ausgetauscht wird.
Art. 237 OR bestimmt hierzu, dass auf den Tauschvertrag die Vorschriften über den Kaufvertrag in dem Sinne Anwendung finden, dass jede Vertragspartei mit Bezug auf die von ihr versprochene Sache als Verkäufer und mit Bezug auf die ihr zugesagte Sache als Käufer behandelt wird.
Das bedeutet, dass der Tauschgegenstand ein Kaufgegenstand sein muss. Kein Tausch ist daher ein Geschäft, bei dem das Tauschobjekt nur auf Zeit überlassen wurde. Beispielhaft hierfür ist der sogenannte Wohnungstausch bei dem zwei Personen ihre Wohnungen miteinander tauschen und jeweils als Partei in den Mietvertrag des anderen eintreten. Ein Tausch liegt ebenfalls dann nicht vor, wenn Arbeitsleistungen ausgetauscht werden. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn eine Partei für die andere Partei den Rasen mäht und diese Partei wiederum dafür den Hund der anderen Partei ausführt.
Bei einem Kauf mit Inzahlungnahme (beispielsweise eines Fahrzeugs) liegen ebenfalls Elemente eines Tauschvertrages vor. Haben die Parteien hierfür zwei Kaufverträge mit Verrechnungsabrede geschlossen, so handelt es sich hierbei um einen Tausch wenn diese Geschäfte nur gemeinsam abgeschlossen werden sollen.
Es lässt sich also feststellen, dass bei einem Tauschvertrag jede Partei sowohl die Rolle eines Verkäufers als auch die eines Käufers ausübt. Die Parteien schulden einander also das Verschaffen des Eigentumes und Besitz an der jeweiligen Sache. Der Tausch kennzeichnet sich somit durch die Gegenseitigkeit der geschuldeten Leistungen.
Dies wirkt sich nunmehr dahingehend aus, dass beiden Parteien jeweils Gewährleistungsrechte zustehen. Auch tragen die Parteien die Gefahr für den Untergang der Sache.
Im Hinblick auf die Gewährleistung besteht beim Tauschvertrag gemäss Art. 238 OR die Besonderheit, dass im Falle der Entwehrung der eingetauschten Sache bzw. Mangelhaftigkeit die Möglichkeit besteht, Schadensersatz zu verlangen oder die vertauschte Sache zurückzufordern. Dem Geschädigten steht also ein Wahlrecht zu. Auch bei Nichterfüllung oder Verzug kann der Vertragspartner auf den Leistungsaustausch beharren aber auch Ersatz für das Ausbleiben der Leistung bzw. die eigene Leistung behalten und die Differenz verlangen.
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