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Der Straftatbestand des Betruges

Äussern Menschen, dass Sie sich «betrogen» fühlen so bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass dies einen Betrug im strafrechtlichen Sinne darstellt. Im Folgenden soll daher in gebotener Kürze näher darauf eingegangen werden, wann man von einem Betrug im strafrechtlichen Sinne sprechen kann und was dafür erfüllt sein muss.

Bei weitergehenden Fragen stehen Ihnen unsere Anwälte oder einer unserer Anwältinnen in Zürich, St. Gallen oder Frauenfeld gerne zur Verfügung.

Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern. Jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. (Art. 146 Abs. 1 StGB).

Das bedeutet, dass nachfolgende fünf Merkmale erfüllt sein, um den Tatbestand zu erfüllen:

1. Täuschung

Eine Täuschung muss über Tatsachen erfolgen. Tatsachen sind Äusserungen, deren Inhalt dem Beweis zugänglich sind. Besonders bekannt ist hier das Beispiel der «falschen» Polizisten, welche dem Opfer vortäuschen, dass Sie Polizeibeamte seien, die im Auftrag des Staates handeln. Die Täuschung kann ausdrücklich oder konkludent, also durch Verschweigen, erfolgen. Eine konkludente Täuschung liegt beispielsweise dann vor, wenn jemand in einem Restaurant Essen bestellt. Mit der Bestellung signalisiert er dem Restaurant, dass er dieses Essen auch bezahlen werde. Ist dies in Wahrheit gar nicht der Fall, so hat er konkludent, also durch die reine Handlung, über Tatsachen getäuscht.

2. Arglist

Die Arglist liegt nach dem Bundesgericht dann vor, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Auch einfache Lügen können das Merkmal der Arglist erfüllen, wenn die Überprüfung unzumutbar ist oder der Täter den Getäuschten von der Überprüfung abhält. Im obigen Beispiel, in welchem der Täter im Restaurant bestellt, ist die Arglist gegeben, da die Bonität des Kunden vom Wirt nicht ohne weiteres geprüft werden kann.

3. Irrtum

Ein Irrtum ist dann zu bejahen, wenn der Getäuschte die Tatsache für wahr hält.

4. Unmittelbare Vermögensverfügung

Eine Vermögensverfügung ist dann zu bejahen, wenn ein Handeln oder Unterlassen vorliegt, welches eine Vermögensminderung unmittelbar herbeiführt. Unmittelbar bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Verfügung unmittelbar durch das irrtumsbedingte Verhalten des Getäuschten herbeigeführt werden muss. Im Restaurantbeispiel liegt dies dann vor, wenn der Wirt dem Gast die Essensbestellung bringt.

5. Vermögensschaden

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wird ein Vermögensschaden dann bejaht, wenn eine tatsächliche Schädigung durch Verminderungen der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nichtverminderung der Passiven oder Nichtvermehrung der Aktiven sowie dann, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. In dem obigen Restaurantbeispiel liegt der Schaden darin, dass der Wirt das Essen an den Gast herausgibt. Für die Lebensmittel, die Zubereitung und seine Mitarbeiter muss er zunächst Geld aufwenden. Indem der Gast nicht bezahlt, bleibt der Wirt auf den aufgewendeten Kosten sitzen, sodass hier von einem Vermögensschaden gesprochen werden kann.

Sind die Opfer einer Straftat geworden oder wirft man ihnen eine Straftat vor, können Sie sich gerne bei einem unserer Anwälte oder einer unserer Anwältinnen in Zürich, St. Gallen oder Frauenfeld melden.

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