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Der Straftatbestand der Nötigung

Der Straftatbestand der Nötigung schützt das Rechtsgut der Handlungsfreiheit des Einzelnen. Art 181 StGB setzt daher fest, unter welchen Voraussetzung eine Beschränkung der Handlungsfreiheit des Einzelnen unzulässig bzw. strafbar ist und unter welchen Voraussetzungen diese nicht vorliegt.

Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. (vgl. Art. 181 StGB).

Die Tat kann grundsätzlich durch jede Person erfüllt werden, sofern diese strafmündig und schuldfähig ist. Die Strafmündigkeit in der Schweiz beginnt mit dem 10. Lebensjahr. Bestehen Zweifel an der Schuldunfähigkeit einer Person, so muss diese durch eine Fachperson begutachtet werden.

Das Opfer einer Nötigung muss auch in der Lage sein zur Willensbildung, Willensentschliessung oder Willensbetätigung fähig zu sein. Ist ein Mensch bewusstlos, so ist er nicht in der Lage seinen Willen zu betätigen oder zu bilden.

Bei einer Nötigung im Sinne des Strafgesetzbuches muss der Täter der anderen Person Grenzen für die freie Entfaltung ihres Willens und Handelns setzen. Dies liegt beispielsweise dann vor, wenn die Entfaltungsmöglichkeiten einer Person beschränkt oder vollständig eingeschränkt werden.

Von Gewalt im Sinne des Art. 181 StGB spricht man bei einer physischen Krafteinwirkung die vom Täter ausgehen muss und gegen den Willen des Opfers gerichtet sein muss. Auch Formen geringer Krafteinwirkung können beim Opfer eine Handlung auslösen die nicht dem eigenen Handlungswillen entspricht. Dies kann beispielsweise das Umdrehen eines Schlüssels sein. Bezüglich der Krafteinwirkung ist nach Rechtsprechung des Bundesgerichts erforderlich, dass diese nach Art und Intensität geeignet ist den Willen des Opfers zu brechen.

Eine Androhung ernstlicher Nachteile wird dann bejaht, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt von Nachteilen möglich erscheint und diese Androhung geeignet ist den Willen des Opfers zu beugen. Hierbei kommt es auf die Sichtweise des Opfers an und ob es den Eintritt des ernstlichen Nachteils für Wahrscheinlich hält.

Droht der Täter mit einem Übel, dessen Zufügung nicht rechtswidrig ist – beispielsweise die Erhebung einer Strafanzeige - so reicht dies teilweise auch aus um den Tatbestand der Nötigung zu erfüllen.

Besondere Bedeutung hat dies in den Fällen von Demonstrationen. In der jüngeren Vergangenheit sorgten oftmals Strafverfahren gegen sogenannte «Klimakleber» für Aufsehen.

Nach Ansicht des Bundesgerichts kann ein Rechtfertigungsgrund in der Wahrnehmung berechtigter Interessen durchaus dann vorliegen, wenn die inkriminierte Handlung zum Erreichen des angestrebten berechtigten Ziels ein notwendiges und angemessenes Mittel darstellt und offenkundig weniger schwer wiegt als die Interessen, die der Täter zu wahren sucht. Dies gelte auch dann, wenn vermeintliche Missstände öffentlich gemacht werden sollen.

In einem Urteil gegen «Klimakleber» die am Black Friday den Zugang zu einem Einkaufszentrum blockiert haben, hat das Bundesgericht entgegen dieser Rechtsprechung nun entschieden, dass diese Blockadeaktion am Black Friday nicht den Tatbestand der Nötigung erfüllte, da diese nach Ansicht des Bundesgerichts mit der Blockadeaktion ihre Menschenrechte wahrnehmen würden.

Es lasst sich daher resümieren, dass es hinsichtlich des Bejahens eines Rechtfertigungsgrundes auf den jeweiligen Einzelfall ankommt.

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