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Der Straftatbestand der Beschimpfung

Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift wird auf Antrag mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.

In anderer Weise bedeutet hier, dass der Angriff in der Ehre der anderen Person anders als durch üble Nachrede oder Verleumdung erfolgen muss. In Abgrenzung zur Beschimpfung muss daher bei der üblen Nachrede und der Verleumdung der Angriff der Ehre des anderen dazu geeignet sein, dessen Ruf zu schädigen. Die Beschimpfung erfasst daher reine Werturteile, welche unter vier Augen getätigt wurden.

Als reines Werturteil hat das Bundesgericht unter anderem Verbalurteile wie beispielsweise «Psychopath» oder «Hure» gewertet. Ein reines Werturteil in Form eines Gebärdes gelten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts unter anderem das Zeigen des «Vogels» als Ausdruck jemand sei nicht ganz klar im Kopf oder auch das Anspucken einer anderen Person. Das reine Werturteil kann auch durch Tätlichkeiten wie eine Ohrfeige geäussert werden.

Neben dem reinen Werturteil gibt es noch das gemischte Werturteil, dass dadurch gekennzeichnet ist, dass es Elemente des reinen Werturteils beinhaltet aber auch Tatsachenäusserungen. Der Übergang zwischen reinem Werturteil und gemischten Werturteil ist in der Regel fliessend und aus dem gesamten Zusammenhang der Äusserung geschlossen werden muss. Es kommt hier auf den jeweiligen Einzelfall ein.

Zweifeln Sie daran, dass die ihnen vorgeworfene Äusserung tatsächlich den Tatbestand der Beschimpfung erfüllt, nehmen Sie Kontakt mit unseren Anwälten oder einer unserer Anwältinnen in Zürich, St. Gallen oder Frauenfeld auf. Gerne prüfen wir ihren Fall und stehen Ihnen beratend und während eines Strafverfahrens zur Seite.

Der Tatbestand der Beschimpfung kennt die in Abs. 2 und Abs. 3 normierten Strafbefreiungsgründe.

Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann der Richter den Täter von Strafe befreien. Beispielhaft hierfür kann sein, dass die beschimpfte Person die beschimpfende Person angeschwärzt hat um diesem einen Nachteil zuzufügen.

Dem Umstand, dass Beschimpfungen unter 4 Augen oft auch von beiden Parteien erfolgen, trägt der Gesetzgeber in Art. 177 Abs. 3 StGB Rechnung. Danach kann der Richter einen oder beide Täter von Strafe befreien, wenn die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden ist. Erforderlich ist, dass die andere Person unmittelbar reagiert. Bei beiden Äusserungen muss es sich um Beschimpfungen handeln.

Da es sich bei einer Beschimpfung oft um ein vier Augen Delikt steht oft Aussage gegen Aussage, was in der Praxis zu Beweisproblemen führen kann.

Haben Sie Fragen oder benötigen Sie rechtliche Unterstützung, so lohnt sich ein Gespräch mit einem unserer Anwälte oder einer unserer Anwältinnen in Zürich, St. Gallen oder Frauenfeld.

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