In der Schweiz werden mache Straftaten lediglich auf Antrag verfolgt. Im Gegensatz dazu stehen sogenannte Offizialdelikte, die von der Strafverfolgungsbehörde auch ohne das Vorliegen eines Strafantrags von Amts wegen verfolgt werden.
Beispiele für Antragsdelikte sind unter anderem der Hausfriedensbruch, die Ehrverletzungsdelikte (Verleumdung, üble Nachrede, Beschimpfung) aber auch die Sachbeschädigung.
Handelt es sich bei einem Delikt um ein Antragsdelikt sind bestimmte Vorschriften zu beachten.
Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Das bedeutet, dass lediglich der verletzten Person das Antragsrecht zusteht. Die verletzte Person ist hier das Opfer der Straftat. Im Falle einer Beschimpfung ist hier die beschimpfte Person durch die Straftat verletzt worden. Sie kann daher den Strafantrag gegen die beschimpfende Person stellen. Eine dritte unbeteiligte Person hat hingegen kein Antragsrecht.
Neben dem höchstpersönlichen Antragsrecht steht auch Dritten nicht verletzten Personen ein eigenes Antragsrecht zu, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
Besonderheiten ergeben sich unter anderem, wenn die verletzte Person handlungsunfähig oder minderjährig ist oder umfassender Beistandschaft steht.
Ist eine verletzte Person handlungsunfähig, so ist ihr gesetzlicher Vertreter zum Antrag berechtigt. Steht Sie unter Vormundschaft oder unter umfassender Beistandschaft, so steht das Antragsrecht auch der Erwachsenschutzbehörde zu. Das bedeutet, dass ds Gesetz der Erwachsenenschutzbehörde ein eigenes Antragsrecht für die unter umfassender Beistandschaft stehenden Person einräumt. Die unter umfassender Beistandschaft stehende Person hat aber gemäss Art. 30 Abs. 3 StGB auch ein eigenes Antragsrecht, wenn Sie urteilfähig ist.
Handelt es sich bei der verletzten Person um eine minderjährige Person so ist diese Person antragsberechtigt, wenn Sie urteilsfähig ist.
Stirbt die verletzte Person, ohne bisher den Strafantrag gestellt zu haben oder ohne dass Sie bisher ausdrücklich auf das Stellen eines Strafantrags verzichtet, so steht jedem Angehörigen das Antragsrecht zu.
Sind Sie unsicher, ob Sie einen Strafantrag stellen müssen oder ob Ihnen ein Antragsrecht zusteht, nehmen Sie Kontakt mit unseren Anwälten oder einer unserer Anwältinnen in Zürich, St. Gallen oder Frauenfeld auf. Gerne prüfen wir ihren Fall und stehen Ihnen beratend und während eines Strafverfahrens zur Seite.
Vorsicht ist beim Verzicht auf einen Strafantrag geboten. Erklären Sie als Antragsberechtigte Person ausdrücklich auf ihr Antragsrecht zu verzichten, so ist dieser Verzicht endgültig. Ein solcher Schritt muss daher wohlüberlegt sein.
Zu beachten ist, dass das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten erlischt. Die Frist beginnt hierbei mit dem Tag an welchen der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird. Das bedeutet, dass sofern einem der Täter bei der Tat bekannt ist der Strafantrag innerhalb von drei Monaten beginnend mit dem Tag der Tat gestellt werden muss.
Ein bereits gestellter Strafantrag kann auch zurückgezogen werden, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist. Sofern der Strafantrag durch die verletzte Person zurückgezogen ist, kann dieser nicht erneut gestellt gestellt werden.
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